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§ 5 NLAVO - Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule, Unterlagen

(1)1 Der Antrag auf Auswahl einschließlich der Zuordnung zu einer Hochschule nach § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen muss bis zum
  1. Januar, im Jahr 2025 bis zum
  2. Februar, bei der zuständigen Stelle elektronisch und mit den Unterlagen nach Absatz 2 eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2 Wünsche für die Zuordnung nach § 9 können in dem Antrag angegeben werden. 3 Es sind die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(2)Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung, 2. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er im Zeitpunkt der Antragsstellung weder für einen Vollstudienplatz im Studiengang Medizin an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist noch in einem solchen Studiengang einen Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil endgültig nicht bestanden hat, 3. die Identifikationsnummer der Stiftung Hochschulzulassung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung und 4. soweit vorhanden,
  1. a)ein Nachweis über das Ergebnis eines von der ITB Consulting GmbH, Bonn, als strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen bereitgestellten Tests für medizinische Studiengänge,
  2. b)eine Kopie des Nachweises über einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem in der Anlage genannten Gesundheitsberuf oder in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland,
  3. c)eine Bestätigung der Beschäftigungsstelle über die Dauer einer Tätigkeit oder Ausbildung in einem in der Anlage genannten Gesundheitsberuf oder in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland und
  4. d)eine Bestätigung der Beschäftigungsstelle über die Ausübung einer Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.
(3)1 Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.
(4)1 Legt die Bewerberin oder der Bewerber einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in einem Beruf mit gleichwertigem Berufsabschluss im Ausland oder eine Bestätigung über die Ausübung einer Tätigkeit in einem solchen Beruf vor, so hat sie oder er dem Antrag einen Nachweis über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses beizufügen. 2 Legt die Bewerberin oder der Bewerber eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung vor, so hat sie oder er dem Antrag eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beizufügen.
(5)Zwei Exemplare des von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebenen Formulars für den Vertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen müssen bei der zuständigen Stelle bis zum 7. Februar, im Jahr 2025 bis zum 7. März, in Papierform eingegangen sein (Ausschlussfrist).
(6)Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.