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Abschnitt 1 RL GRW-TGZ - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV / VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen für die Errichtung, den Ausbau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren (TGZ). Ziel der Förderung ist die Schaffung von TGZ, die ihren Nutzern eine attraktive Infrastruktur in Form von funktionsgerechten Büro-, Labor- und Produktionsflächen sowie von zentralen Beratungs-, Service- und Gemeinschaftseinrichtungen kostengünstig bereitstellen, um den Aufbau und das Wachstum von insbesondere neu gegründeten und jungen Unternehmen zu unterstützen sowie Entwicklungshemmnisse zu überwinden. Die Förderung soll zu einer Erhöhung der Anzahl von Unternehmensgründungen in vorrangig technologieorientierten, forschungsintensiven und wissensbasierten Bereichen beitragen und damit die Entwicklung und Erneuerung der Wirtschaft sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Landes voranbringen. 1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom

  1. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65; L, 2025/90265, 24.3.2025), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom
  2. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -, Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom
  3. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -, Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die geltenden Regelungen der Nummern 1, 3.1 bis 3.2.1.11 und 3.2.2.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 01.01.2026 (BAnz AT 19.02.2026 B3) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nach dieser Richtlinie nichts Näheres bestimmt ist. 1.3 GRW-Mittel dürfen gemäß Nummer 1.3 GRW-Koordinierungsrahmen nur innerhalb der dort ausgewiesenen GRW-Fördergebietskulisse (Anhang 5 zum GRW-Koordinierungsrahmen) eingesetzt werden. 1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  4. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom
  5. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 133)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.