Obsah (4)
§ 18§ 20§ 21§ 23(1) 1 Für die früheren Abgeordneten, die spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften des Abgeordnetenentschädigu
§ 18Abs.
1 Satz 1 der bisherige § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie zusätzlich der bisherige § 18 Abs. 2, 2.
§ 20Abs.
1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 der bisherige § 20 Abs. 1, 2 und 5 Satz 2 sowie zusätzlich der bisherige § 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Sätze 3 und 6, 3.
§ 21Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 der bisherige § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4.
§ 23Abs.
3 Satz 2 der bisherige § 23 Abs. 3 Satz 2 in der am Ende der
- Wahlperiode geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 20 Abs. 5 Sätze 5 und 6 ist nicht anzuwenden. 3 Zu den Versorgungsbezügen nach dem bisherigen § 20 Abs. 5 Satz 2 gehören auch Versorgungsbezüge früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Artikeln 13 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom. 4 Ergeben sich bis zum Ablauf der
- Wahlperiode Mandatszeiten von weniger als acht Jahren, wird aber insgesamt eine Mandatszeit von mindestens acht Jahren erreicht, so beträgt die Altersentschädigung für jedes Jahr ein Achtel von 23,91667 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6 .
(6)Die nach Absatz 5 zu gewährende Versorgung erhöht sich um die für die Mandatszeiten nach Beginn der 16. Wahlperiode zu gewährende Versorgung bis zu einem Höchstbetrag von 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6 .
(7)Bei Anwendung der Absätze 5 und 6 stehen Lebenspartner Ehegatten mit der Maßgabe gleich, dass ein überlebender Lebenspartner keinen Anspruch auf Witwenentschädigung hat, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht.
(8)1 Der Altersentschädigungssatz und der Altersrentensatz sind auf drei Dezimalstellen auszurechnen. 2 Dabei ist die dritte Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
(9)1 Haben frühere Abgeordnete, die dem Landtag sowohl vor als auch nach Beginn der
- Wahlperiode angehörten, insgesamt eine Mandatszeit von acht Jahren nicht erreicht, so werden abweichend von den Absätzen 5 bis 7 auf Antrag die Mandatszeiten bis zum Ende der
- Wahlperiode bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung ( §§ 20 und 20a ) berücksichtigt. 2 Hat ein früherer Abgeordneter für seine Mandatszeit vor Beginn der
- Wahlperiode eine Versorgungsabfindung erhalten oder ist seine Mandatszeit vor Beginn der
- Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so gilt Satz 1 nur, wenn die Versorgungsabfindung mit angemessener Verzinsung zurückgezahlt oder die Anerkennung rückwirkend widerrufen wird.
(10)Für Abgeordnete mit Mandatszeiten vor Beginn der 18. Wahlperiode gilt
§ 20Abs.
1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes § 20 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Oktober 2017 geltenden Fassung, wenn der sich daraus ergebende Altersentschädigungssatz höher ist.