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§ 24 AktO - Vollstreckungssachen des Vollstreckungsgerichts

(1) ° 1 Als Vollstreckungssachen sind zu registrieren: 1. unter dem Registerzeichen "K" Anträge auf Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens einschließlich Wiederversteigerunge

§ 769

Absatz 2 , § 949 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 , § 954 Absatz 3 Satz 1 , § 955 Satz 1 , §§ 1084 , 1096 , 1109 ZPO oder § 31 AUG ,

  1. l)Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO , 4. unter dem Registerzeichen "J" Verteilungsverfahren
  2. a)bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nach § 872 ZPO ,
  3. b)außerhalb der Zwangsvollstreckung, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen sind,

§ 55Satz 3 1.

Alternative BLG, c) außerhalb der Zwangsversteigerung, die nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,

Artikel 53EGBGB , d) nach § 75 Absatz 2 Flurb

G , § 54 Absatz 3 LBG, § 119 Absatz 3 BauGB und § 94 Absatz 4 BBergG . 2 Vollstreckungs- und Teilungsversteigerungen sind getrennt voneinander zu registrieren.

(2)° 1 Eine Vollstreckungssache ist nicht erneut zu registrieren, wenn
  1. in einer bereits anhängigen Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein weiterer Antrag gestellt wird,
  2. ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gestellt ist oder wird, sofern ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung bereits erhoben ist oder wird ( § 882d ZPO ),
  3. das Vollstreckungsgericht mit einem Pfändungsbeschluss, den es selbst erlassen hat, nochmals befasst wird. 2 Eine Vollstreckungssache ist nur einmal zu registrieren, wenn ein verfahrenseinleitendes Dokument auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betrifft.
(3)°In Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen sind folgende weitere Angaben auf einem Aktenvorblatt zu vermerken:
  1. Datum und Blattzahl des jeweiligen Anordnungsbeschlusses,
  2. Datum und Blattzahl des jeweiligen Beitrittsbeschlusses,
  3. Datum und Blattzahl des jeweiligen Einstellungsbeschlusses,
  4. Datum und Blattzahl des jeweiligen Fortsetzungsbeschlusses,
  5. Datum und Blattzahl des jeweiligen Aufhebungsbeschlusses,
  6. Bemerkung, zum Beispiel Wiederversteigerung.
(4)°Im Register sind folgende Angaben zu vermerken: 1. Aktenzeichen, 2. Datum des Eingangs, 3. Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Anschrift:
  1. a)Gläubiger oder Antragsteller,
  2. b)Schuldner oder Antragsgegner mit Geburtsdatum,
  3. c)weiterer Beteiligter, 4. Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, 5. Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib oder weitere Verfahren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.