(1) ° 1 Als Vollstreckungssachen sind zu registrieren: 1. unter dem Registerzeichen "K" Anträge auf Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens einschließlich Wiederversteigerunge
§ 769
Absatz 2 , § 949 Absatz 2 ZPO in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 655/2014 , § 954 Absatz 3 Satz 1 , § 955 Satz 1 , §§ 1084 , 1096 , 1109 ZPO oder § 31 AUG ,
- l)Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO , 4. unter dem Registerzeichen "J" Verteilungsverfahren
- a)bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nach § 872 ZPO ,
- b)außerhalb der Zwangsvollstreckung, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen sind,
§ 55Satz 3 1.
Alternative BLG, c) außerhalb der Zwangsversteigerung, die nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen sind,
Artikel 53EGBGB , d) nach § 75 Absatz 2 Flurb
G , § 54 Absatz 3 LBG, § 119 Absatz 3 BauGB und § 94 Absatz 4 BBergG . 2 Vollstreckungs- und Teilungsversteigerungen sind getrennt voneinander zu registrieren.
(2)° 1 Eine Vollstreckungssache ist nicht erneut zu registrieren, wenn
- in einer bereits anhängigen Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ein weiterer Antrag gestellt wird,
- ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gestellt ist oder wird, sofern ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung bereits erhoben ist oder wird ( § 882d ZPO ),
- das Vollstreckungsgericht mit einem Pfändungsbeschluss, den es selbst erlassen hat, nochmals befasst wird. 2 Eine Vollstreckungssache ist nur einmal zu registrieren, wenn ein verfahrenseinleitendes Dokument auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betrifft.
(3)°In Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen sind folgende weitere Angaben auf einem Aktenvorblatt zu vermerken:
- Datum und Blattzahl des jeweiligen Anordnungsbeschlusses,
- Datum und Blattzahl des jeweiligen Beitrittsbeschlusses,
- Datum und Blattzahl des jeweiligen Einstellungsbeschlusses,
- Datum und Blattzahl des jeweiligen Fortsetzungsbeschlusses,
- Datum und Blattzahl des jeweiligen Aufhebungsbeschlusses,
- Bemerkung, zum Beispiel Wiederversteigerung.
(4)°Im Register sind folgende Angaben zu vermerken: 1. Aktenzeichen, 2. Datum des Eingangs, 3. Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien und Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)Gläubiger oder Antragsteller,
- b)Schuldner oder Antragsgegner mit Geburtsdatum,
- c)weiterer Beteiligter, 4. Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, 5. Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib oder weitere Verfahren.