(1)Andere Länder können diesem Staatsvertrag nach Anhörung der vertragsschließenden Länder beitreten. Der Beitritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und - soweit erforderlich - mit Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die übrigen Länder.
(2)Für das beitretende Land treten die Regelungen dieses Staatsvertrages am Tag nach dem Eingang der Beitrittserklärung und gegebenenfalls der Anzeige der Zustimmung seiner gesetzgebenden Körperschaft beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(1)Von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beigetretene Land an dem Kostenausgleich teil.
(3)Im Falle des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt. Für das Land Baden-Württemberg: In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Justizminister Für das Land Berlin: In Vertretung des Regierenden Bürgermeisters Die Senatorin für Justiz Für das Land Brandenburg: In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Justiz Für die Freie Hansestadt Bremen: Der Senator für Justiz und Verfassung Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für den Senat Carsten L ü d e m a n n Präses der Justizbehörde Für das Land Hessen: In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Hessische Minister der Justiz Das Land Mecklenburg Vorpommern: Endvertreten durch den Justizminister Für das Land Niedersachen: In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Justizministerin Elisabeth H e i s t e r - N e u m a n n Für das Land Nordrhein-Westfalen: In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Justizministerin Für das Land Rheinland-Pfalz: In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz Für das Saarland: In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Für das Land Sachsen-Anhalt: In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Angela K o l b Für das Land Schleswig-Holstein: Für den Ministerpräsidenten Minister für Justiz, Arbeit und Europa Uwe D ö r i n g
(1)Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung Vom
- Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 486) Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom
- Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 306) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit seinem § 16 Abs. 2 für Niedersachsen am
- Juli 2007 in Kraft getreten ist. Hannover, den
- Oktober 2007 Niedersächsische Staatskanzlei In Vertretung des Chefs der Staatskanzlei H ü d e p o h l Ministerialdirigent