Gemäß der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 6 BImSchG ist Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage zum BImSchG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG führt Kriterien auf, die bei der Bestimmung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehören u. a. die Nummern 4 "vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden", 5 "Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen" und 6 "Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen". In Schweinehaltungsanlagen in Niedersachsen werden seit mehreren Jahren Abluftreinigungsanlagen eingesetzt, die sich mit Erfolg im Betrieb bewährt haben. Aufgrund der in den zurückliegenden Jahren gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse stehen inzwischen verschiedene Technologien zur Abluftreinigung zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit im praktischen Betrieb in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen bewiesen haben. Durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen können sowohl die Auswirkungen als auch die Mengen der Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen erheblich reduziert werden. Hierdurch wird insbesondere dem Vorsorgegedanken des Immissionsschutzrechts Rechnung getragen. Der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen ist in großen Schweinehaltungsanlagen aufgrund der Betriebsgröße als wirtschaftlich vertretbar und nicht unverhältnismäßig anzusehen. Große Schweinehaltungsanlagen sind Anlagen für Schweine, Sauen und Ferkel nach den Nummern 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.9.1 des Anhangs 1 zur
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.