gesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64),
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 109), wird wie folgt geändert:
- In der Anlage 1 (
§ 5Abs.
3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird in der Besoldungsgruppe A 16 der Fußnote 3 der folgende Satz 4 angefügt: "Bei der Anwendung der Obergrenze nach Satz 3 bleiben
- Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Sinne des § 176 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes von Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mehr als 450 Haftplätzen sowie
- Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter (bei Bandbreitenbewertung) a) von Justizvollzugseinrichtungen mit mehr als 370 Haftplätzen und b) von Justizvollzugseinrichtungen mit mindestens 300 Haftplätzen, wenn
gleich landesweite Aufgaben wahrgenommen werden, unberücksichtigt; Planstellen für diese Beamtinnen und Beamten können stets mit einer Amtszulage ausgestattet werden." 2. Die Anlage 4 (
§ 5Abs.
3 sowie den §§ 32 und 37) wird wie folgt geändert:
- a)Die Besoldungsgruppe R 2 wird wie folgt geändert:
- aa)Bei dem Amt "Richterin, Richter am Amtsgericht" wird dem Funktionszusatz "als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors an einem Gericht mit 6 oder mehr Richterplanstellen" das Fußnotenzeichen " 8 )" angefügt.
- bb)Es wird die folgende Fußnote 8 angefügt: " 8 ) Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einem Gericht mit 20 oder mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8."
- b)Die Besoldungsgruppe R 3 wird wie folgt geändert:
- aa)Bei dem Amt "Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt" wird dem Funktionszusatz "als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit bis
40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" das Fußnotenzeichen " 4 )" angefügt.
- bb)Es wird die folgende Fußnote 4 angefügt: " 4 ) Erhält als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 30 oder mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8."
- cc)Bei dem Amt "Präsidentin, Präsident des Landgerichts" wird dem Funktionszusatz "an einem Gericht mit bis
40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt" das Fußnotenzeichen " 2 )" angefügt. 3. In der Anlage 8 (
§ 37
) wird die Nummer 3 wie folgt geändert:
- a)Bei der Besoldungsgruppe R 2 wird unter der Angabe "Fußnote" die Angabe "1 bis 5, 7" durch die Angabe "1 bis 5, 7, 8" ersetzt.
- b)Bei der Besoldungsgruppe R 3 wird unter der Angabe "Fußnote" die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 bis 4" ersetzt. 4. In der Anlage 11 (
§ 39) werden der Nummer 5 die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: "
(4)Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs, deren Dienstaufgabe die Krankenpflege ist, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge
stehen.
(5)Beamtinnen und Beamte, die bei Justizvollzugseinrichtungen oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs als Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten, Logopädinnen oder Logopäden, medizinische oder zahnmedizinische Fachangestellte, medizinisch-technische Assistentinnen oder Assistenten, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Masseurinnen oder Masseure, medizinische Bademeisterinnen oder medizinische Bademeister eingesetzt sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 12, wenn ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge
stehen." 5. Die Anlage 12 (
§ 39) wird wie folgt geändert: a) Die Angabe "Gültig ab 1.
August 2024" wird durch die Angabe "Gültig ab 1. Januar 2025" ersetzt.
- b)Nummer 1 erhält folgende Fassung: " Nummer 1 191,73".
- c)Nach Nummer 5 Abs. 3 werden die folgenden Zeilen eingefügt: " Nummer 5 Abs. 4 150,77 Nummer 5 Abs. 5 75,39".