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Abschnitt 4 NBesG§§34-36DRdErl - Zu § 35 Abs. 4

4.1 § 35 Abs. 4 ist erst anzuwenden, wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der im öffentlichen Dienst i. S.

§ 35Abs.

8 steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung hat (vgl. Nummer 4.6). So führt die Konkurrenzregelung

§ 35Abs.

4 angesichts der Formulierung

§ 5Abs.

2 Satz 2 der Tarifverträge TVÜ-Bund, TVÜ-VKA oder TVÜ-Länder zum Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1; § 11 Abs. 1 findet Anwendung. § 35 Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn beide Berechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten nicht erreichen (§ 35 Abs. 4 Satz 2). In diesem Fall steht der Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe zu; § 11 Abs. 1 findet Anwendung. 4.2 § 35 Abs. 4 kann nur auf Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten, frühere Lebenspartnerinnen oder frühere Lebenspartner. 4.3 Die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" versorgungsberechtigt i. S.

§ 35Abs.

4 Satz 1, wenn ihr oder ihm aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst i. S.

§ 35Abs.

8 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften

NBeamtVG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z. B. BeamtVG, andere Landesversorgungsgesetze, BBG, Landesbeamtengesetze, SVG, Deutsches Richtergesetz) zustehen - dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z. B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht -; hierzu gehören auch der Unterhaltsbeitrag nach § 42 NBeamtVG , § 38 BeamtVG , das Übergangsgeld nach den §§ 53 , 54 NBeamtVG , den §§ 47 , 47a BeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG , wenn ihr oder ihm für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst i. S.

§ 35Abs.

8 eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht, z. B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage

Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit. Eine Rente (z. B. von der Versorgungsanstalt

Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. S.

§ 35Abs. 4 und 5. Der Bezug eines Altersgeldes nach Abschnitt X NBeamt

VG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zählt nicht dazu, soweit beim Altersgeld ein Familienzuschlag nicht zu den altersgeldfähigen Dienstbezügen zählt. 4.4 Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers bewirkt nicht, dass § 35 Abs. 4 auf die Dienstbezüge anzuwenden ist. Der Ehegattenbestandteil in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe der Waisengeldempfängerin oder

Waisengeldempfängers an, sondern an die der Versorgungsurheberin oder

Versorgungsurhebers. 4.5 § 35 Abs. 4 ist auch anzuwenden, wenn die im öffentlichen Dienst (§ 35 Abs. 8) stehende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der im öffentlichen Dienst stehende Ehegatte oder Lebenspartner der Besoldungsempfängerin oder

Besoldungsempfängers Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen

§ 3Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mu

SchG oder Dienst-/Anwärterbezüge nach § 3 MuSchEltZV oder nach entsprechendem Landesrecht erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird, während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (§ 35 Abs. 4 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V ), während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß den §§ 20 , 21 SGB VI erhält, Dienstbezüge aufgrund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z. B. nach Personalvertretungsgesetzen, dem ArbPlSchG oder Sonderurlaubsverordnungen. 4.6 Eine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung an die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und damit ein Anwendungsfall

§ 35Abs.

4 liegt auch vor, wenn sie denselben Zweck erfüllt wie der Familienzuschlag (Ausgleich erhöhter Verpflichtungen durch Eheschließung/Lebenspartnerschaft und Familienhausstand). Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte

Höchstbetrages

Familienzuschlags der Stufe 1 zusteht. 4.7 Wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer Besoldungsempfängerin oder eines Besoldungsempfängers als Beamtin oder Beamter oder als sonstige Bedienstete oder sonstiger Bediensteter Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 67 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68

Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung

Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat, ist § 35 Abs. 4 nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. Leistungen nach Satz 1 sind subsidiär zu nationalen Leistungen. 4.8 Teilzeitbeschäftigte erhalten den halben Familienzuschlag ungekürzt, wenn ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist (vgl. Nummer 4.3) oder beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner teilzeitbeschäftigt sind und zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen, weil in diesen Fällen § 11 Abs. 1 nicht angewandt wird (§ 35 Abs. 4 Satz 3). Ist die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger teilzeitbeschäftigt, so ist § 11 Abs. 1 anzuwenden, wenn die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Besoldungsberechtigte und beiderseits teilzeitbeschäftigte Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, von denen eine oder einer unterhälftig beschäftigt ist, deren Arbeitszeit aber insgesamt die Regelarbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, haben Anspruch auf den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag jeweils zur Hälfte und auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag in ungekürztem Umfang ( Urteil

BVerwG vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 -). Bei voneinander abweichenden Arbeitszeitregelungen der anspruchsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner oder Eltern sind für die Ermittlung

geforderten "Erreichens der Regelarbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten" die beiderseitigen Arbeitsanteile prozentual zu ermitteln und zu addieren; werden im Ergebnis mindestens 100 % erreicht, ist dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen. Steht die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch RdErl. vom 11. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 413)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.