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Anhang 1 VV TB

A 1 Nachweis der Feuerwiderstandsdauer und der Brandschutzbekleidung A 1.1 Allgemeines Der Nachweis der Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Standsicherheit im Brandfall sowie des Nachweises des Raumabschlusses kann nach DIN EN 1995-1-2:2010-12 - Abschnitt A 1.2 dieser Richtlinie oder nach DIN 4102-4 in jeweils eingeführter Fassung oder nach Europäisch Technischer Spezifikation - Abschnitt A 1.3 dieser Richtlinie geführt werden. Abweichend von Satz 1 darf der Nachweis des Raumabschlusses nach Abschnitt A 1.4 dieser Richtlinie geführt werden. Abweichend zu den Tabellen in Abschnitt 4.2 und 4.3 dieser Richtlinie darf der Nachweis auf ausreichenden Schutz vor Entzündung der brennbaren Konstruktionsbauteile durch eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nach Abschnitt A 1.5 dieser Richtlinie geführt werden. Prüfungen nach europäischen Prüfnormen sind durch nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechend notifizierte Prüfstellen durchzuführen. A 1.2 Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer nach DIN EN 1995-1-2 Der Nachweis ist nach DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 2.4 zu führen. Alternativ zur Bemessung durch Berechnung darf die Brandbemessung nach DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 2.4.1

(6)auch auf der Grundlage von Brandversuchen oder einer Kombination aus Brandversuchen und Berechnungen erfolgen. Die Tragfähigkeit und/oder der Raumabschluss sind auf Basis von Versuchen nach DIN EN 1363-1:2012-10, DIN EN 1363-2:1999-10, DIN EN 1364-1:1999-10, DIN EN 1365-1:2013-08, DIN EN 1365-2:2000-02, DIN EN 1365-3:2000-02 und DIN EN 1365-4:1999-10 zu ermitteln. Die Klassifizierung muss nach DIN EN 13501-2:2023-12 erfolgen. Bei unsymmetrischem Aufbau ist der Nachweis von beiden Seiten zu führen. Anmerkung: Der konstruktive Aufbau der Prüfkörper soll sicherstellen, dass sich dieser bei der Brandprüfung gleichmäßig auslenkt/verformt. Für die Bestimmung der Bemessungswerte der maximalen Normal- und Biegespannungen aus den Versuchen sind folgende Gleichungen anzuwenden: - für Normalspannung σ c,0,d,fi ≤ 0,8 · σ c,0,Prüflast - für Biegespannung σ m,d,fi ≤ 0,8 · σ m,Prüflast mit σ c,0,d,fi Bemessungswert der Normalspannung im Bauteil im Brandfall σ c,0,Prüflast Normalspannung im Bauteil resultierend aus der aufgebrachten Prüflast σ m,d,fi Bemessungswert der Biegespannung im Bauteil im Brandfall σ m,Prüflast Biegespannung im Bauteil resultierend aus der aufgebrachten Prüflast Anmerkung: Die Bestimmung der Bemessungswerte darf auch direkt auf im Brandversuch aufgebrachte Lasten bezogen werden (80 % der Prüflast). Bezüglich der Feuerwiderstandsdauer als nachgewiesen gelten nur Konstruktionen und deren Bestandteile, die in Gegenstand und Ausführung dem Klassifizierungsbericht entsprechen. Dies gilt unabhängig von den Festlegungen im Anwendungsbereich des Klassifizierungsberichts. Abschnitt 4.4 und Abschnitt 6 dieser Richtlinie bleiben unberührt. Erweiterte Anwendungsbereiche sind ausschließlich nach DIN EN 13501-2:2023-12 zulässig. A 1.3 Nachweis der Feuerwiderstandsdauer mit Europäisch Technischer Spezifikation Die Leistungserklärung in Verbindung mit der Europäisch Technischen Bewertung muss folgende Angaben enthalten: Die Angabe der Feuerwiderstandsdauer als Klassifikation nach DIN EN 13501-2:2023-12 zum spezifischen Aufbau des Bauproduktes oder die Festlegung eines Rechenmodells einschließlich der erforderlichen Eingangsparameter (z. B. Abbrandrate), mit der die Feuerwiderstandsdauer berechnet werden kann. A 1.4 Raumabschließende Bauteile ohne zusätzlichen Nachweis A 1.4.1 Allgemeiner Nachweis für Wände Für nach Abschnitt 4.2 "vollständig bekleidete" Holztafelbauteile mit nichtbrennbaren Dämmstoffen gemäß Abschnitt 3.3 sowie Massivholzbauteile mit einer Mindestdicke der Konstruktionsebene (Massivholz beziehungsweise der Holzrippe) von 80 mm genügt als Nachweis für den Raumabschluss der Nachweis der ausreichenden Standsicherheit im Brandfall. Die Fügung von Elementen ist entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 5 auszuführen. Tabelle A1.4.1: Allgemeiner Nachweis des Raumabschlusses von Holztafel- (Abschnitt 2.1) sowie Massivholzbauteilen (nach Abschnitt 2.2) Raumabschluss Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 Mindestdicke der Konstruktionsebene (Massivholz bzw. der Holzrippe) [mm] a Zu führender Nachweis für tragende Bauteile 60 min Tabelle 1 bzw. t ch ≥ 60 min 80 Standsicherheit nach EN 1995-1-2 90 min Tabelle 2 bzw. t ch ≥ 90 min 80 A 1.4.2 Allgemeiner Nachweis für Massivholzbauteile unbekleidet oder mit reduzierter Brandschutzbekleidung Für Bauteile mit reduzierter Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.3 Buchst. b oder unbekleidete Bauteile nach Abschnitt 4.3 Buchst. c kann der Nachweis des Raumabschlusses über den Nachweis der eingehaltenen Mindestmassivholzdicke für Wände nach Tabelle A1.4.2 und für Decken nach Tabelle A1.4.3 geführt werden. Die Fügung von Elementen ist entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 5 dieser Richtlinie auszuführen. Tabelle A1.4.2: Nachweis des Raumabschlusses von Wänden in Massivholzbauweise Beidseitige Brandschutzbekleidung Mindestdicke [mm] von Feuerschutzplatten (GKF) oder Gipsfaserplatten (GF) Mindestdicke Massivholzelemente a [mm] Feuerwiderstandsdauer in Minuten - 120 b 60 - 180 b 90 18 90 60 18 130 90 Tabelle A1.4.3: Nachweis des Raumabschlusses von Decken in Massivholzbauweise Beidseitige Brandschutzbekleidung a Mindestdicke [mm] von Feuerschutzplatten (GKF) oder Gipsfaserplatten (GF) Mindestdicke Brettsperrholzelemente b [mm] Mindestdicke Brettschichtholzelemente [mm] Feuerwiderstandsdauer in Minuten - 170 c 120 60 - 220 c 160 90 18 110 100 60 18 190 140 90 A 1.5 Allgemeiner Nachweis der brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung Der Nachweis des ausreichenden Schutzes vor Entzündung der brennbaren Konstruktionsbauteile während des definierten Zeitraumes darf für Bekleidungen nach Abschnitt 3.4 nach DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 3.4.3.3 sowohl rechnerisch als auch durch Brandversuch nach DIN EN 13381-7:2019-09 geführt werden. Es sind für die Ermittlung von t ch Brandversuche nach DIN EN 13381-7:2019-09 Abschnitt 13.2.2 durchzuführen. Als Schutzzeit t ch ist der Wert t ch,frame-test-specimen aus dem zum Brandversuch zugehörigen Klassifizierungsbericht nach DIN EN 13501-2:2023-12 zu verwenden. Die Schutzzeit einer Brandschutzbekleidung mit K 2 -Klassifizierung darf bei gleicher Minutenanzahl der entsprechenden Schutzzeit t ch als gleichwertig angenommen werden. Bezüglich der für die Befestigung der Brandschutzbekleidung erforderlichen Verbindungsmittel ist ein Abgleich zu den Mindestanforderungen aus dem Nachweis der Feuerwiderstandsdauer vorzunehmen. Die geringeren Abstände bzw. größeren Verbindungsmittel sind maßgebend. a Wenn Hohlräume oder Gefache vorhanden sind, dann sind diese vollständig mit Dämmstoffen nach Abschnitt 3.3 auszufüllen. a Nach Abschnitt 2.2 b Bei stumpfgestoßenen, mechanisch verbundenen Massivholzelementen ist zur Verhinderung von Konvektionsströmen beidseitig eine mindestens einlagige Bekleidung nach Abschnitt 3.4 bzw. aus Plattenwerkstoffen nach DIN EN 12467:2018-07, DIN EN 13986:2015-06 oder DIN EN 14374:2005-02 anzuordnen. Die Bekleidung muss eine geschlossene Fläche aufweisen und über das gesamte Bauteil mindestens stumpf gestoßen eingebaut werden. a Oberseitige Brandschutzbekleidung ersetzbar gemäß Abschnitt 4.3 Buchstabe d b Nach Abschnitt 2.2 c Bei stumpfgestoßenen, mechanisch verbundenen Massivholzelementen ist zur Verhinderung von Konvektionsströmen deckenoberseitig eine mindestens einlagige Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 3.4 bzw. ein Fußbodenaufbau nach Abschnitt 4.3 Buchstabe d anzuordnen. Die Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 3.4 muss eine geschlossene Fläche aufweisen und über das gesamte Bauteil mindestens stumpf gestoßen eingebaut werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.