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§ 5 NKHG - Krankenhausplan

(1)1 Das für Gesundheit zuständige Ministerium stellt einen Krankenhausplan auf und schreibt diesen, insbesondere zur Anpassung an den tatsächlichen Bedarf, fort. 2 Dabei kann es jeweils Sachverständige hinzuziehen. 3 Der Krankenhausplan und seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen. 4 Vor dem Beschluss ist dem Landtag jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt und auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu veröffentlichen.
(2)Der Krankenhausplan dient der Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele und enthält
  1. eine Krankenhauszielplanung, die im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere unter Beachtung der §§ 1 und 6 KHG , die Ziele festlegt, auf deren Verwirklichung der Plan ausgerichtet ist,
  2. eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung enthält,
  3. eine Krankenhausanalyse, die eine Beschreibung der Versorgungsbedingungen bei den in den Plan aufgenommenen Krankenhäusern enthält, sowie
  4. die Festlegung der durch Feststellungsbescheide nach § 6 zu treffenden Versorgungsentscheidung darüber, mit welchen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf der Bevölkerung versorgt werden soll und welche Versorgungsaufträge die einzelnen Krankenhäuser dabei jeweils erfüllen sollen.
(3)1 Im Krankenhausplan sind im Rahmen der Krankenhauszielplanung dessen Grundsätze und Ziele festzulegen. 2 Der Krankenhausplan muss die Ziele der Raumordnung beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigen und eine ortsnahe Notfallversorgung gewährleisten. 3 Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 SGB V sind Bestandteil des Krankenhausplans.
(4)1 Im Rahmen der Bedarfsanalyse und der Krankenhausanalyse sind auch die voraussichtlichen Entwicklungen des Bedarfs und der Krankenhausversorgung darzustellen. 2 Als weitere Planungskriterien sollen die Entwicklung der Fallzahlen und Inzidenzen, der Verweildauer sowie der ambulanten medizinischen Versorgung, die demografische Entwicklung und sektorenübergreifende Versorgungsangebote berücksichtigt werden.
(5)1 Der Krankenhausplan legt die zur Erreichung seiner Ziele und zur Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlichen Allgemeinkrankenhäuser und Fachkrankenhäuser, gegliedert nach den Standorten, der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze und den Fachrichtungen, sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG fest. 2 Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 ist die Festlegung nach Satz 1 1. anstelle der Fachrichtungen nach Leistungsgruppen und 2. anstelle der Zahl der Planbetten
  1. a)nach Planfallzahlen oder,
  2. b)soweit keine Planfallzahlen vorgegeben werden sollen, nach einer anderen nach § 37 Abs. 2 Satz 3 oder 7 KHG zu berücksichtigenden Anzahl der Fälle des jeweiligen Krankenhausstandorts zu gliedern; ausgenommen davon sind die Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. 3 Neben den in Satz 2 Halbsatz 1 genannten Kriterien können weiterhin auch die Zahl der Planbetten und die Fachrichtungen ausgewiesen werden. 4 Die räumliche Gliederung erfolgt in acht Versorgungsregionen. 5 Jedes Plankrankenhaus wird einer der drei Versorgungsstufen nach § 3 Nr. 10 zugeordnet oder als Fachkrankenhaus eingestuft. 6 Jeder Versorgungsregion muss mindestens ein Krankenhaus der Versorgungsstufe II oder III zugeordnet sein. 7 Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann auf Antrag des Krankenhausträgers mit diesem eine Zielvereinbarung zum Erreichen der nächsthöheren Versorgungsstufe abschließen und darin zeitlich befristete Abweichungen von den in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für diese Versorgungsstufe festgelegten Anforderungen an ein Krankenhaus zulassen. 8 Abweichend von Satz 3 kann ein bestehendes Allgemeinkrankenhaus zur kurzstationären Versorgung mit einer in der Verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festzulegenden maximalen Bettenzahl als regionales Gesundheitszentrum oder im Zusammenhang mit einem solchen in den Krankenhausplan ohne Zuordnung zu einer Versorgungsstufe aufgenommen werden.
(6)Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Versorgungsregionen wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung für die betroffenen Versorgungsregionen insoweit aufeinander abzustimmen; § 6 Abs. 2 KHG bleibt im Übrigen unberührt.
(7)In den Krankenhausplan sind auch die Hochschulkliniken einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dienen.
(8)Der Krankenhausplan kann, insbesondere für einzelne Fachrichtungen sowie für die Ausweisung von Einrichtungen mit besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes , durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.
(9)Bei der Versorgungsentscheidung wird der verlässlichen Teilnahme eines Krankenhauses an der Notfallversorgung besonders Rechnung getragen.
(10)1 Ein Krankenhaus kann in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG ist. 2 Das Krankenhaus muss den Anforderungen entsprechen, die nach dem Stand der Erkenntnisse der Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind; es muss insbesondere
  1. jederzeit eine ausreichende Zahl an zur Leitung geeigneten Ärztinnen und Ärzten sowie Fachärztinnen und Fachärzten verfügbar halten und
  2. die erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzen, und es muss die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden ärztlichen und pflegerischen Leistungen bieten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.