Die Zwangsvollstreckung findet insbesondere auch statt aus:
- Vergütungsfestsetzungen nach § 35 Absatz 3 , § 85 Absatz 3 , § 104 Absatz 7 , § 142 Absatz 6 , § 147 Absatz 2 , § 258 Absatz 5 und § 265 Absatz 4 AktG , § 26 Absatz 4 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und nach § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches (HGB) ;
- Zuschlagsbeschlüssen im Zwangsversteigerungsverfahren ( §§ 93 , 118 , 132 ZVG );
- für vollstreckbar erklärten Vorschuss-, Zusatz- und Nachschussberechnungen ( §§ 105 bis 115d GenG );
- Entscheidungen in Strafsachen, durch die der Verfall einer Sicherheit ausgesprochen ist ( § 124 StPO );
- Entscheidungen über die Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren ( §§ 406 , 406b StPO );
- Entscheidungen der Gerichte in Arbeitssachen (§§ 62, 64 Absatz 7, §§ 85, 87 Absatz 2, § 92 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)) und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ( § 199 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) );
- gerichtlichen Vergleichen, Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Arbeitsstreitigkeiten (§ 54 Absatz 2, §§ 62, 109 ArbGG) sowie Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen nach § 199 Absatz 1 Nummer 3 SGG ;
- Widerrufbescheiden der Entschädigungsbehörden, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält ( § 205 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) );
- Verwaltungsakten nach dem Sozialgesetzbuch gemäß § 66 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X );
- Vergleichen vor den Einigungsstellen in Wettbewerbssachen ( § 15 Absatz 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) );
- vom Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge ( § 73 Absatz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) ) wegen der von der Notarkammer festgesetzten Zwangsgelder ( § 74 Absatz 2 BNotO ) oder wegen der der Notarkammer zukommenden Beträge aus Notariatsverwaltungen ( § 59 Absatz 1 Satz 3 BNotO ); ferner aus von dem Präsidenten der Notarkasse in München und dem Präsidenten der Ländernotarkasse in Leipzig ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Abgaben ( § 113 Absatz 17 Satz 8 BNotO ) und festgesetzter Zwangsgelder ( § 113 Absatz 18 BNotO );
- vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes ( § 57 Absatz 4 BRAO ) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschriften der Bescheide des Vorstandes der Patentanwaltskammer über die Festsetzung eines Zwangsgeldes ( § 50 Absatz 4 der Patentanwaltsordnung (PAO) );
- vom Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge ( § 84 Absatz 1 BRAO ) und vom Schatzmeister der Patentanwaltskammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderungen wegen rückständiger Beiträge ( § 77 Absatz 1 PAO );
- vom Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungsformel über die Verhängung einer Geldbuße und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Verfahren vor dem Ehrengericht ( § 204 Absatz 3 , § 205 Absatz 1 BRAO );
- Kostenfestsetzungs- und Kostenerstattungsbeschlüssen im die Todeserklärungen betreffenden Verfahren ( § 38 des Verschollenheitsgesetzes );
- Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Strafsachen ( § 464b StPO );
- gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Bußgeldsachen ( § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 464b StPO );
- Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ;
- mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigungen der Kostenberechnungen der Notare und Notariatsverwalter ( § 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ); § 58 Absatz 2 und 3 BNotO );
- den von einer Urkundsperson des Jugendamtes beurkundeten Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - ( SGB VIII ) in Verbindung mit § 60 SGB VIII ;
- mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigungen von Niederschriften und Festsetzungsbescheiden einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion ( § 38 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) );
- Niederschriften über eine Einigung und Festsetzungsbescheiden über Entschädigungen und Ersatzleistungen nach § 52 des Bundesleistungsgesetzes ;
- Niederschriften über eine Einigung und Beschlüssen über Leistungen, Geldentschädigungen oder Ausgleichszahlungen nach § 122 des Baugesetzbuches (BauGB) ;
- Niederschriften über eine Einigung und Entscheidungen über Entschädigungsleistungen oder sonstige Leistungen nach § 104 des Bundesberggesetzes (BBergG) ;
- rechtskräftig bestätigten Insolvenzplänen in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle ( § 257 InsO ) sowie rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplänen ( § 71 StaRUG );
- Eintragungen in die Insolvenztabelle nach § 201 Absatz 2 InsO ;
- Beschlüssen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( §§ 34 , 148 InsO );
- Auszügen aus dem Schuldenbereinigungsplan in Verbindung mit dem Feststellungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 308 Absatz 1 InsO ;
- Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Insolvenzgerichts bei Nichteröffnung des Verfahrens ( § 26a InsO );
- Beitragsbescheiden des Trägers der Insolvenzsicherung ( § 10 Absatz 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) );
- Vergleichen vor der Schiedsstelle wegen der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ( § 102 Absatz 2 Satz 2 Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) );
- angenommenen Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle wegen der Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ( § 105 Absatz 5 VGG );
- Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamtes als Aufsichtsbehörde nach dem VGG ( § 122 Absatz 3 VGG ).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.