1 Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister
(1)Mitzuteilen sind 1. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters ( § 57 Absatz 2 SchRegO ), 2. Eingänge eines Antrags auf Eintragung sowie Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters ( § 196 SGB VII ), 3. Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters ( § 5 Absatz 2 , 9e SeeAufgG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG ), 4. einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:
- a)die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister ( § 16 Absatz 3 SchRegO ),
- b)die Neueintragung eines von Inländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Ausland erworbenen Schiffs in das Seeschiffsregister sowie die Löschung eines von Ausländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Inland erworbenen Schiffs im Seeschiffsregister ( § 12 Absatz 4 AHStatG , § 20 Absatz 7 AHStatDV); dabei sind neben den vollständigen Informationen aus Abteilung 1 und 2 des Registers auch die vollständigen Adressdaten des (gegebenenfalls federführenden) Eigentümers, auf den die Eintragung beziehungsweise Löschung im Seeschiffsregister lautet, und - soweit vorhanden - das Land, in dem der ausländische Vertragspartner ansässig ist, mitzuteilen,
- c)die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ( § 14 Absatz 2 SchRegDV ),
- d)Erlangung eines Treffers im Schengener Informationssystem ( § 33b Absatz 4 Satz 2 BKAG ) im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 .
(2)Die Mitteilungen sind zu richten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1:
- a)an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg,
- b)an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) - Dienststelle Schiffssicherheit in Hamburg, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg, 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4:
- a)Buchstabe a an das Gericht des Schiffsbauregisters,
- b)Buchstabe b an das Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn,
- c)Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs,
- d)Buchstabe d an die zuständige Landespolizeidienststelle. 2 Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister
(1)Mitzuteilen sind
- Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters ( § 57 Absatz 2 SchRegO ),
- Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Absatz 3 SchRegO angegeben werden ( § 10 BinSchAufgG ),
- Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters ( § 1 BinSchAufgG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG ),
- die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Binnenschiffsregister ( § 16 Absatz 3 SchRegO ),
- Erlangung eines Treffers im Schengener Informationssystem ( § 33b Absatz 4 Satz 2 BKAG ) im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 .
(2)Die Mitteilungen sind zu richten
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Gericht des Schiffsbauregisters,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an die zuständige Landespolizeidienststelle. Anmerkung: Arbeitsschutzbehörden sind in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden; in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter; in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit; in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz; in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter; in Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Amt für Arbeitsschutz; in Hessen die Regierungspräsidien; in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz; in Niedersachsen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen - Dezernate Arbeitsschutz -; in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht -; im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz; in Sachsen die Landesdirektion Sachsen; in Sachsen-Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz; in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord; in Thüringen das Landesamt für Verbraucherschutz. 3 Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister
(1)Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird ( § 67 Absatz 2 SchRegO , § 73a SchRegO ).
(2)Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten. Länderteil Niedersachsen XXII/1 XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen
(1)Mitzuteilen ist die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder einem Schiffsbauwerk.
(2)Die Mitteilung ist - soweit möglich unter Angabe des Liegeortes - an die für den Sitz des Registergerichts zuständige Mittelbehörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu richten.
(3)Zuständig ist für die Seeschiffsregistergerichte und/oder Binnenschiffsregistergerichte die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) in Bonn.