2.1 Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sind alle Ärztinnen und Ärzte, die in einer für den Vollzug der in § 1 NJVollzG genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmten Anstalt der Landesjustizverwaltung (Vollzugsbehörde) mit Aufgaben der ärztlichen Versorgung befasst sind. 2.2 1 Als Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sollen Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin beschäftigt werden. 2 Fachärztinnen und Fachärzte anderer Fachdisziplinen sowie Ärztinnen und Ärzte, die zum Führen einer Facharztbezeichnung nicht berechtigt sind, können mit Zustimmung des MJ als Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte beschäftigt werden, wenn sie über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um eine Behandlung, welche die Einhaltung des Facharztstandards erfordert, fachgerecht durchführen zu können. 3 Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sollen über die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung "Suchtmedizinische Grundversorgung" verfügen. 2.3 1 Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte haben sich in dem Umfang beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. 2 Die Vollzugsbehörde stellt sicher, dass die Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte über die zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, indem sie sich entsprechende Nachweise vorlegen lässt. 2.4 1 Für die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der medizinischen Versorgung, die nicht Anstaltsärztinnen oder Anstaltsärzten vorbehalten sind, werden Bedienstete eingesetzt, die zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" im Sinne des Pflegeberufegesetzes berechtigt sind oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen (Krankenpflegepersonal) oder die Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe sind (medizinisches Assistenzpersonal). 2 Aufgaben, die keine medizinische Qualifikation erfordern, können anderen Bediensteten übertragen werden. 2.5 1 Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Krankenpflegepersonals oder des medizinischen Assistenzpersonals soll zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter für die Organisation der medizinischen Versorgung bestellt werden. 2 Zu den Aufgaben der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters zählt insbesondere die Planung des Personaleinsatzes. 3 Steht eine Angehörige oder ein Angehöriger des Krankenpflegepersonals oder des medizinischen Assistenzpersonals nicht zur Verfügung, so kann die Sachbearbeitung einer oder einem anderen Bediensteten übertragen werden. 2.6 1 Das Krankenpflegepersonal nimmt jährlich an einer Schulung zum strukturierten Vorgehen bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung (Megacode-Training) teil. 2 Über die Teilnahme des medizinischen Assistenzpersonals am Megacode-Training entscheidet die Vollzugsbehörde. 3 Alle nicht ärztlichen Bediensteten, denen Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge übertragen worden sind und die nicht am Megacode-Training teilnehmen, nehmen jährlich an einem anstaltsspezifischen Notfalltraining teil. 4 Die Organisation des Megacode-Trainings sowie des anstaltsspezifischen Notfalltrainings obliegt der Vollzugsbehörde. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 der AV vom 15. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 152)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.