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Abschnitt 3 JLG2DPBewAV - Dienstpostenbewertung Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt

Dienstposten sind regelmäßig wie folgt zu bewerten: 3.1 Mit Besoldungsgruppe A 13: 3.1.1 Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation in Vollzugseinrichtungen mit einem anerkannten Personalbedarf von mehr als mindestens 200 Vollzeiteinheiten (VZE) für hauptamtlich tätige Bedienstete, wenn die Dienstposteninhaberin oder der Dienstposteninhaber befugt ist, in Personalangelegenheiten der Dienststelle zu entscheiden; 3.1.2 Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Sicherheit in Justizvollzugseinrichtungen mit einer Belegungsfähigkeit von mindestens 370 Gefangenen oder der Sicherheitsstufe 2; 3.1.3 Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst. 3.2 Mit Besoldungsgruppe A 12/A 13: 3.2.1 Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation, die oder der nicht unter Nummer 3.1.1 fällt; 3.2.2 Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Sicherheit, die oder der nicht unter Nummer 3.1.2 fällt; 3.2.3 Leiterin oder Leiter des Fachbereichs Finanzen; 3.2.4 Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter in einer Abteilung mit mindestens 70 Haftplätzen oder einer räumlich getrennten Abteilung mit mindestens 50 Haftplätzen; 3.2.5 Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter und zugleich Heimleiterin oder Heimleiter der offenen und geschlossenen Mutter-Kind-Einrichtung in der Justizvollzugsanstalt für Frauen, wenn der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber zusätzliche Querschnittsaufgaben übertragen sind; 3.2.6 Vollzugsabteilungsleiterin oder Vollzugsabteilungsleiter einer sozialtherapeutischen Abteilung oder einer Abteilung für Sicherungsverwahrte mit mindestens 30 Unterbringungsplätzen; 3.2.7 Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters der JVAV. 3.3 Mit Besoldungsgruppe A 12: 3.3.1 Leiterin oder Leiter von Fachbereichen, die nicht als Aufgabengebiet des Praxisaufstiegs zugelassen sind, wenn der Dienstposten nicht unter Nummern 3.1 und 3.2 fällt; 3.3.2 Leiterin oder Leiter einer Vollzugsabteilung, wenn der Dienstposteninhaberin oder dem Dienstposteninhaber Entscheidungsbefugnisse gemäß § 176 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG übertragen sind; 3.3.3 Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter sowie Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, wenn der Dienstposten durch besonders qualitative oder quantitative Anforderungen gekennzeichnet ist. 3.4 Mit Besoldungsgruppe A 9 bis A 11: Alle übrigen Dienstposten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, sowie diejenigen Dienstposten, die als Aufgabenbereiche des Praxisaufstiegs gemäß § 21 NBG, § 34 NLVO besetzt wurden. Diese sind: 3.4.1 Sachbearbeitung Fachbereich Personal und Organisation; 3.4.2 Leitung des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes; 3.4.3 Aus- und Fortbildungsleitung; 3.4.4 Leitung einer Vollzugsgeschäftsstelle; 3.4.5 Fachbereichsleitung Bau; 3.4.6 Sachbearbeitung Fachbereich Sicherheit; 3.4.7 Sachbearbeitung Fachbereich Medizin (mit abgeschlossener Fachausbildung Gesundheits- und Krankenpflege oder Fachweiterbildung Psychiatriepflege); 3.4.8 Controlling; 3.4.9 Leitung von Eigen- oder Ausbildungsbetrieben oder des Werkdienstes; 3.4.10 Sachbearbeitung Fachbereich Behandlung (auch i. V. m. Suchtberatung); 3.4.11 Sachbearbeitung Fachbereich Finanzen und Versorgung; 3.4.12 Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Fachbereich Arbeit der Gefangenen; 3.4.13 Geschäftsbuchhaltung Justizvollzugsarbeitsverwaltung; 3.4.14 Sachbearbeitung mit Betreuungs- und Sicherungsaufgaben in einer Vollzugsabteilung im Einzelfall, wenn überwiegend Maßnahmen und Entscheidungen der Laufbahngruppe 2 bis zur Zeichnungsreife vorbereitet werden, die Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern oder Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen und Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleitern vorbehalten bleiben. Die festgestellten Personalbedarfe in der Laufbahngruppe 2 bleiben von dieser Regelung unberührt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 5 der AV vom 14. November 2025 (Nds. Rpfl. 2026 S. 48)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.