← Deutschland

Anlage 1 APVO-BAkad

(zu § 2 Abs. 3 ) Ausbildungsgang Betriebswirtschaft I. Prüfungsfächer

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
  2. Volkswirtschaftslehre und Recht
  3. Wahlpflichtfach oder Wirtschaftsinformatik

(1)4. Wahlpflichtfach II. Im Studium mindestens vorzusehende Fächer mit Anforderungen Fächer Prüfungsanforderungen Berücksichtigung in der Abschlußprüfung Ausweisung der Ergebnisse von Leistungskontrollen im Zeugnis gemäß § 11 Abs. 1 1. Allgemeine Veranstaltungen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in angewandter Psychologie (zum Beispiel Rhetorik/Kommunikation/ Präsentation, Führung) und mindestens einer Fremdsprache 2. Propädeutik Grundkenntnisse des Rechnungswesens (Buchführung, Kostenrechnung) und der quantitativen Methoden (Mathematik, Statistik) 3. EDV/Informatik Grundkenntnisse der Programmierung, des Aufbaus von Datenverarbeitungssystemen, Kenntnisse von Betriebssystemen und Anwendungssoftware 4. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre I Kenntnisse der Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen: ja (Pflichtfach)
  1. a)Rechnungswesen
  2. b)Steuern
  3. c)Produktion
  4. d)Logistik
  5. e)Marketing
  6. f)Finanzierung
  7. g)Führung und Personal
  8. h)Controlling und vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis h 5. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II Umfassende Kenntnisse in einem der Bereiche der Nr. 4 Buchst. a bis h oder in einem weiteren Bereich von vergleichbarem Gewicht, soweit von der Berufsakademie angeboten ja (Wahlpflichtfach) 6. Spezielle Betriebswirtschaftslehre Umfassende Kenntnisse einer Speziellen Betriebswirtschaftslehre, zum Beispiel ja (Wahlpflichtfach)
  9. a)Bankbetriebslehre
  10. b)Industriebetriebslehre
  11. c)Handelsbetriebslehre
  12. d)Versicherungsbetriebslehre
  13. e)Speditions-/Verkehrsbetriebslehre 7. Volkswirtschaftslehre Grundkenntnisse mindestens in folgenden Bereichen: ja (wenn Volkswirtschaftslehre und Recht gemeinsam das Prüfungsfach bilden) ja (wenn Volkswirt- schaftslehre nicht Prüfungsfach ist)
  14. a)Mikroökonomie
  15. b)Makroökonomie
  16. c)Allgemeine Wirtschaftspolitik
  17. d)Geld- und Währungspolitik
  18. e)Konjunktur- und Wachstumspolitik
  19. f)Sozialpolitik Grundkenntnisse mindestens in den Bereichen der Buchstaben a bis f und vertiefte Kenntnisse in mindestens drei Bereichen der Volkswirtschaftslehre, davon mindestens zwei aus den Bereichen der Buchstaben a bis f ja (wenn Volkswirtschaftslehre allein das Prüfungsfach ist) 8. Recht Grundkenntnisse in folgenden Bereichen: ja (wenn Recht und Volkswirtschaftslehre gemeinsam das Prüfungsfach bilden) ja (wenn Recht nicht Prüfungsfach ist)
  20. a)Bürgerliches Recht
  21. b)Handelsrecht
  22. c)Gesellschaftsrecht
  23. d)Arbeits- und Sozialrecht Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der Buchstaben a bis d ja (wenn Recht allein Prüfungsfach ist) 9. Wirtschaftsinformatik
(2)Grundkenntnisse in mindestens folgenden Bereichen: ja (Pflichtfach)
(2)
  1. a)DV-Organisation und Systementwicklung
  2. b)Programmierung
  3. c)Betriebssysteme
  4. d)DV-Anwendungen
  5. e)Datenbanken und Informationssysteme und vertiefte Kenntnisse in zwei Bereichen der Buchstaben a bis e III. 1. Die Prüfungsordnungen können zu Abschnitt I Nr. 2 vorsehen, daß in der Abschlußprüfung entweder nur Volkswirtschaftslehre oder nur Recht geprüft wird. Sehen sie dies nicht vor, so sind jeweils Grundkenntnisse gemäß Abschnitt II Nrn. 7 und 8 zu prüfen. 2. Als Wahlpflichtfächer können die Prüfungsordnungen vorsehen:
  6. a)einen Bereich aus der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre II (Abschnitt II Nr. 5),
  7. b)eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre (Abschnitt II Nr. 6),
  8. c)Volkswirtschaftslehre (Abschnitt II Nr. 7), soweit nicht durch die Prüfungsordnung zum obligatorischen Prüfungsfach bestimmt,
  9. d)Recht (Abschnitt II Nr. 8), soweit nicht durch die Prüfungsordnung zum obligatorischen Prüfungsfach bestimmt. 3. In den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik können die Prüfungsordnungen als Wahlpflichtfach nur einen Bereich gemäß Nr. 2 Buchst. a oder b vorsehen.
(1)Amtl. Anm.: Wirtschaftsinformatik (Pflichtfach) nur in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).
(2)Amtl. Anm.: Prüfungsfach in den Ausbildungsgängen Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik (soweit an der Berufsakademie eingerichtet).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.