5.1 Die Zuwendungen gemäß Nummer 4.1 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung ab einem Auszahlungsbetrag von 2 500 EUR bei einer Zuwendungshöhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben in Form einer Festbetragsfinanzierung oder von mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. 5.1.1 Diese Zuwendungen für den Betrieb von Selbsthilfekontakt- und -beratungsstellen können deren Trägern hierbei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel maximal bis zur Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Die Höhe der prozentualen Förderung ergibt sich aus der Summe der zuwendungsfähigen Personalausgaben, die nach Abzug des Eigenanteils und der Leistungen Dritter als ungedeckte Ausgaben verbleiben. 5.1.2 In kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Hannover, den Landkreisen und der Region Hannover kann je eine Selbsthilfekontakt- und -beratungsstelle gefördert werden. Ausgenommen davon sind im Landkreis Göttingen die zwei unter Bestandsschutz stehenden Selbsthilfekontakt- und -beratungsstellen, solange die Förderung unverändert in Anspruch genommen wird. Die Förderung gemeinsamer Selbsthilfekontakt- und -beratungsstellen, die die Grenzen einzelner der in Satz 1 genannten Gebietskörperschaften überschreiten, ist zulässig. 5.1.3 Bei Anträgen mehrerer Träger zur Förderung einer Selbsthilfekontakt- und -beratungsstelle in einer Gebietskörperschaft entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Basis einer Stellungnahme der Gebietskörperschaft und einer diese Stellungnahme einbeziehenden gutachterlichen Stellungnahme des Selbsthilfe-Büros Niedersachsen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Stellungnahme des Selbsthilfe-Büros hat sich darin vor allem auf die unter Nummer 4.1 genannten Parameter zu beziehen. 5.2 Die Zuwendungen gemäß Nummer 4.2 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2.1 Dem Träger des Selbsthilfe-Büros Niedersachsen können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Sach- und Personalausgaben bis zur Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben gewährt werden. Die Höhe der prozentualen Förderung ergibt sich aus der Summe der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben, die nach Abzug des Eigenanteils und der Leistungen Dritter als ungedeckte Ausgaben verbleiben. 5.2.2 Bei Gewährung der Zuwendungen gemäß Nummer 4.2 können folgende Sachausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden für: Digitalisierung, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Aus- und Fortbildung, Maßnahmen der Wertschätzung und Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements, einmalige Beschaffungen, die mit dem Projekt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, Honorare, laufenden Geschäftsbedarf, Miete (einschließlich Nebenkosten), Reisetätigkeit. 5.2.3 Investitionen sind nicht zuwendungsfähig. 5.3 Die Gewährung der Zuwendungen nach den Nummern 5.1.1 und 5.2.1 erfolgt auf Grundlage der jeweils aktuellen vom MF bekannt gegebenen Personalkostendurchschnittssätze zur Haushaltsaufstellung. 5.4 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann gemäß VV / VV-Gk Nr. 2.3 zu § 44 LHO mit 15,00 EUR/Std. bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als fiktive Eigenleistung eingerechnet werden, sofern die Leistungen in der Verwaltung oder im unmittelbaren Leistungsumfeld der Selbsthilfekontakt- und -beratungsstelle oder des Selbsthilfe-Büros Niedersachsen erbracht werden. Als bürgerschaftliches Engagement gelten nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger. 5.5 Die Zuwendung des Landes Niedersachsen ergänzt die jeweils durch die Gesetzliche Krankenversicherung, die Gebietskörperschaften, die Träger der Einrichtungen und durch Dritte bereitgestellten Mittel sowie Mittel, die für einen konkreten Selbsthilfezweck bestimmt sind, um eine bedarfsgerechte und nachhaltige Förderung der Selbsthilfestruktur sicherzustellen. Dabei sind Förderungen, die sich auf einzelne Aspekte der Selbsthilfe oder einzelne Selbsthilfegruppen beziehen oder diese stärken, und sonstige Zuschüsse, Entschädigungs- und Versicherungsleistungen o. Ä., die der Träger einer Selbsthilfekontakt- und -beratungsstelle oder der Träger des Selbsthilfe-Büros Niedersachsen erhält, vorrangig in Anspruch zu nehmen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 2. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 474)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.