Europäischen Parlaments und
Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
Europäischen Parlaments und
Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828
Europäischen Parlaments und
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG
Europäischen Parlaments und
Rates und der Richtlinie 87/357/EWG
Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1; L, 2023/90192, 19.12.2023), ist ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (Safety Gate/vormals RAPEX) geschaffen worden, anhand
sen Informationen über Maßnahmen und Aktionen, die gegenüber Produkten ergriffen wurden, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher aufweisen, schnell zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden können. Das Meldeverfahren nach Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/988 sieht den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Maßnahmen vor, die gegenüber Produkten ergriffen wurden, die ein niedrigeres Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher aufweisen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung
gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121), geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/975 der Kommission vom 15. Mai 2023 (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 77), beschreibt Leitlinien für die Verwaltung
gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch. Dieser ist am 26.03.2025 formal außer Kraft gesetzt worden. Bis zur Veröffentlichung eines "Safety Gate Handbooks" durch die Europäische Kommission, bietet der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 weiterhin eine hilfreiche Orientierung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission vom 27. August 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988
Europäischen Parlaments und
Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb
Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung
Risikoniveaus (ABl. L, 2024/3173, 13.12.2024) ergänzt die Verordnung (EU) 2023/988 um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb
Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung
Risikoniveaus. Auf der Grundlage
vorhandenen Rechtsrahmens wird durch diesen RdErl. die Anwendung
Schnellwarnsystems in Niedersachsen geregelt. Verbraucherprodukte i. S. dieses RdErl. sind kosmetische Mittel gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 1 , Mittel zum Tätowieren i. S.
1 LFGB i. d. F. vom 15.09.2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 11
Gesetzes vom 06.05.2024 (BGBl. I S. 149), Bedarfsgegenstände mit der Ausnahme von Lebensmittelkontaktmaterialien i. S.
6 Satz 1 Nrn. 2 bis 9 LFGB sowie Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse i. S.
G i. d. F. vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 3
Gesetzes vom 08.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405). Soweit es sich um Überwachungsmaßnahmen aufgrund von Anforderungen an die stoffliche Beschaffenheit von Spielzeug handelt, ist dieser RdErl. ebenfalls anzuwenden (siehe hierzu auch Nummer 3.1.2.1 der Anlage der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27.10.2009 [Nds. GVBl. S. 374], zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.12.2023 [Nds. GVBl. S. 343]). 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.