Qualitätskriterien der Richtlinie "Niedersachsen Invest EFRE" Bewertung Maximalpunktzahl Richtlinienspezifische Kriterien (Mindestpunktzahl 40) 70 (75 für Beherbergung) Unternehmensgröße gemäß EU-Definition Kleinstunternehmen (15 Punkte) 15 kleine Unternehmen (10 Punkte) mittlere Unternehmen (5 Punkte) positive Beschäftigungseffekte
- a)Erhöhung der sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätze über die Mindestanforderungen von Nummer 4.3 der Richtlinie hinaus 10
- b)Angebot von Ausbildungsplätzen 10
- c)Teilnahme der Beschäftigten an externen Fortbildungen (Betrachtungszeitraum drei Jahre) Kleinstunternehmen mindestens 2 Fortbildungen kleine Unternehmen mindestens 5 Fortbildungen mittlere Unternehmen mindestens 10 Fortbildungen (5 Punkte) 10 Kleinstunternehmen mindestens 4 Fortbildungen kleine Unternehmen mindestens 10 Fortbildungen mittlere Unternehmen mindestens 20 Fortbildungen (10 Punkte) Kleinstunternehmen mindestens 4 Fortbildungen kleine Unternehmen mindestens 10 Fortbildungen mittlere Unternehmen mindestens 20 Fortbildungen (10 Punkte) 5 qualitätsverbessernde Investitionen in der Beherbergung gemäß Anlage 1 Nr. 4 15 oder Engagement im Bereich Forschung und Entwicklung im gewerblichen Bereich (z. B. fest angestelltes Personal, Kooperationsprojekte mit Forschungseinrichtungen und die Beauftragung externer Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung zur Produktentwicklung oder Entwicklung neuer Dienstleistungen (gilt nicht für Beherbergung) 5 thematische Spezialisierung nach der regionalen Innovationsstrategie RIS3 (Es sollen bestehende Stärken der Region genutzt und damit regionale Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile herausgearbeitet werden, z. B. in den Bereichen Mobilität, Lebenswissenschaften, Energietechnologien und -systeme, Ernährungswirtschaft, neue Materialien, Produktionstechnik.) (gilt nicht für Beherbergung) 5 Umweltschutz und Energieeffizienz (Für über die Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Energieeffizienz werden bemessen anhand des Quotienten aus Zusatzinvestitionsausgaben in Bezug auf die Ausgaben der Basisinvestition zusätzliche Punkte vergeben.) bei Quotient > 0,5 (10 Punkte) 10 bei Quotient > 0,3 (7,5 Punkte) bei Quotient > 0,2 (5 Punkte) bei Quotient > 0,0 (2,5 Punkte) Berücksichtigung von Vorförderung (Punktabzug) - 5 Querschnittsziele (Mindestpunktzahl 20) Der Beitrag sollte auf Projektträgerebene erbracht werden. 30 Gleichstellung von Männern und Frauen (z. B. Teilzeitmodelle, Zertifikat Vereinbarkeit Beruf und Familie, mobiles Arbeiten, Betriebskindergarten, Frauen in Führungspositionen, Entgeltgleichheit) 5 Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit (barrierefreie Zugänge, Implementierung von Diversity-Konzepten im Leitbild, Sprachliche Barrierefreiheit, Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte) 5 Gute Arbeit (Tarifbindung, Mitbestimmungsmöglichkeiten über Betriebsräte, Personalentwicklungsmaßnahmen, Gesundheitsfürsorge) 5 Beiträge zur ökologischen Nachhaltigkeit *) (z. B. Einführung von Umweltmanagementsystemen, Erlangung von Siegeln/Zertifikaten im Zusammenhang mit der Maßnahme, das Unternehmen hat ein individuelles Energiekonzept/-controlling, Reduktion des Frischwasserverbrauchs, Einrichtung von Anlagen zur Abwasseraufbereitung, Vermeidung von Abfällen, Schutz des guten Zustands von Gewässern, Verbesserung der Wassereffizienz, Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Schutz vor Umweltverschmutzung, Grünbedachung, Grünfassaden) 15 Regionalfachliche Bewertungskomponente 15 (10 für Beherbergung) Wirkung des Vorhabens auf Wertschöpfungsketten in der Region (z. B. über regionale Zuliefer- und Absatzverflechtungen) 5 Steigerung der Standortattraktivität 5 Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Arbeitskräfte (gilt nicht für Beherbergung) 5 Gesamtbewertung (Mindestpunktzahl 60) 115 *) Je erfülltem Kriterium können grundsätzlich fünf Punkte vergeben werden. Abweichungen sind im Rahmen der Antragsprüfung begründet zu dokumentieren. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 33)