der Fassung vom
absehbarer Zeit Nachbarschaftshilfe (§ 23 Abs. 1 und 2) angefordert oder überörtliche Hilfe (§ 23 Abs. 3 und 4) angeordnet werden wird, die eine besondere Alarmbereitschaft der Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich macht." 2.
wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt. 3.
1 Satz 1 wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt. 4.
1 werden die Worte "zur Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei einem Katastrophenvoralarm" ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "
sbesondere die Verpflichtung, an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses sowie an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen." b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Nehmen sie an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses oder bei einem Katastrophenvoralarm auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen."
fektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist. 3 Die Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Polizeidirektion mit und hält sie über die Lage unterrichtet. 4 Das für
neres zuständige Ministerium regelt Einzelheiten zu
halt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 3." 8. § 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "
den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für
neres zuständige Ministerium, die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die koordinierende Leitung der Bekämpfung übernehmen. 2 Erstreckt sich ein außergewöhnliches Ereignis oder ein Katastrophenvoralarm auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen außergewöhnliche Ereignisse oder Katastrophenvoralarme gleichzeitig
den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen oder das für
neres zuständige Ministerium die koordinierende Leitung der Bekämpfung oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernehmen.
neres zuständige Ministerium, können Aufgaben der zuständigen Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder zur wirksamen Vorbereitung der Bekämpfung erforderlich ist." 9. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt: "§ 27a Ereignisse von landesweiter Tragweite 1 Das für
neres zuständige Ministerium kann bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm Eintritt und Ende der landesweiten Tragweite dieses Ereignisses feststellen. 2 Die landesweite Tragweite liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Bezirke von dem Ereignis betroffen ist oder mehr als die Hälfte der Einheiten eines Fachdienstes für die Vorbereitung der Bekämpfung oder die Bekämpfung des Ereignisses benötigt wird. 3 Der Eintritt der landesweiten Tragweite darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. 4 Ist der Eintritt eines Ereignisses von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so bestimmt das für
neres zuständige Ministerium,
welchen Bezirken es selbst oder eine von ihm bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt. 5
den nach Satz 4 bestimmten Bezirken nimmt das für
neres zuständige Ministerium die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihm bestimmte Landesbehörde, die Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen. 6
den nicht nach Satz 4 bestimmten Bezirken bleiben die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden unberührt." 10.
1 Satz 1 wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt. 11.
den nach § 27a Satz 4 bestimmten Bezirken trägt das Land die Kosten der Bekämpfung der Katastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.