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Art. 9 COVID-19-RVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Obsah (5)§ 5§ 8§ 16§ 29§ 31

gesetz

der Fassung vom

  1. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297), wird wie folgt geändert:
  3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "

(1)Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen." b) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: "
(3)Ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte, die mit den Mitteln der örtlichen Gefahrenabwehr nicht mehr zu bewältigen ist, einen Katastrophenfall nach sich ziehen kann und deren Bekämpfung eine zentrale Unterstützung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes erfordert.
(4)Ein Katastrophenvoralarm im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte oder
  2. eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass

absehbarer Zeit Nachbarschaftshilfe (§ 23 Abs. 1 und 2) angefordert oder überörtliche Hilfe (§ 23 Abs. 3 und 4) angeordnet werden wird, die eine besondere Alarmbereitschaft der Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich macht." 2.

§ 5

wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt. 3.

§ 8Abs.

1 Satz 1 wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt. 4.

§ 16Abs.

1 werden die Worte "zur Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei einem Katastrophenvoralarm" ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "

(2)Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst

sbesondere die Verpflichtung, an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses sowie an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen." b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Nehmen sie an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses oder bei einem Katastrophenvoralarm auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen."

  1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung: "Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen".
  2. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Feststellung des Katastrophenfalls, des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms 1 Eintritt und Ende
  3. des Katastrophenfalles,
  4. des außergewöhnlichen Ereignisses und
  5. des Katastrophenvoralarms werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. 2 Der Eintritt des außergewöhnlichen Ereignisses oder des Katastrophenvoralarms darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des

fektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist. 3 Die Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Polizeidirektion mit und hält sie über die Lage unterrichtet. 4 Das für

neres zuständige Ministerium regelt Einzelheiten zu

halt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 3." 8. § 27 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "

(2)1 Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig

den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für

neres zuständige Ministerium, die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die koordinierende Leitung der Bekämpfung übernehmen. 2 Erstreckt sich ein außergewöhnliches Ereignis oder ein Katastrophenvoralarm auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen außergewöhnliche Ereignisse oder Katastrophenvoralarme gleichzeitig

den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen oder das für

neres zuständige Ministerium die koordinierende Leitung der Bekämpfung oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernehmen.

(3)Die Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für

neres zuständige Ministerium, können Aufgaben der zuständigen Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder zur wirksamen Vorbereitung der Bekämpfung erforderlich ist." 9. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt: "§ 27a Ereignisse von landesweiter Tragweite 1 Das für

neres zuständige Ministerium kann bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm Eintritt und Ende der landesweiten Tragweite dieses Ereignisses feststellen. 2 Die landesweite Tragweite liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Bezirke von dem Ereignis betroffen ist oder mehr als die Hälfte der Einheiten eines Fachdienstes für die Vorbereitung der Bekämpfung oder die Bekämpfung des Ereignisses benötigt wird. 3 Der Eintritt der landesweiten Tragweite darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist. 4 Ist der Eintritt eines Ereignisses von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so bestimmt das für

neres zuständige Ministerium,

welchen Bezirken es selbst oder eine von ihm bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt. 5

den nach Satz 4 bestimmten Bezirken nimmt das für

neres zuständige Ministerium die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihm bestimmte Landesbehörde, die Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen. 6

den nicht nach Satz 4 bestimmten Bezirken bleiben die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden unberührt." 10.

§ 29Abs.

1 Satz 1 wird das Wort "Katastrophenbekämpfung" durch die Worte "Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen" ersetzt. 11.

§ 31wird der bisherige Absatz 3 durch die folgenden neuen Absätze 3 und 4 ersetzt: "

(3)1 Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die privaten Träger von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 sowie an die Kommunen. 2 Außerdem beschafft das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Fahrzeuge und Ausstattung für den Katastrophenschutz, die es für seine Aufgaben im Katastrophenschutz verwendet oder den privaten Trägern und Kommunen für deren Aufgaben im Katastrophenschutz sowie der Aufgabenerfüllung nach Weisung im Katastrophenschutz zur Verfügung stellt. 3 Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes und außergewöhnlichen Ereignissen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Bekämpfung. 4

den nach § 27a Satz 4 bestimmten Bezirken trägt das Land die Kosten der Bekämpfung der Katastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite.

(4)Wenn bei einem außergewöhnlichen Ereignis Einheiten des Katastrophenschutzes angefordert werden, sind die Kosten für deren Einsatz von der anfordernden Stelle zu erstatten." 12. Dem § 32 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt: " 3 Kosten nach den Sätzen 1 und 2 sind nur die tatsächlich gezahlte Erstattung nach § 17 Abs. 5 und 6 sowie die tatsächlich entstandenen Sachkosten ohne Vorhaltekosten."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.