Observation, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 48 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt wird (längerfristige Observation) oder bei der besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zu einem anderen als dem in Nummer 4 genannten Zweck eingesetzt werden,
verdeckt angefertigte Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, die nicht unter Nummer 5 fallen,
verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
Einsatz von hauptamtlichen Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde, die planmäßig angelegt und langfristig unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) personenbezogene Daten erheben (verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler),
technische Mittel, mit denen zur Ermittlung des Standortes sowie der Geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden,
Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des § 11 . 2 Die durch den Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3 Die nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b angefertigten Bildaufzeichnungen dürfen ausschließlich zur nachträglichen Auswahl von Einzelbildern gespeichert, verändert und verwendet werden; anschließend sind sie unverzüglich zu löschen. 4 Die in Satz 1 Nrn. 5 und 8 genannten Mittel dürfen nicht gegen Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) eingesetzt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.