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§ 14 NVerfSchG - Nachrichtendienstliche Mittel

(1) 1 Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erhebung personenbezogener Daten nur folgende nachrichtendienstliche Mittel einsetzen: 1. verdeckte Ermittlungen bei betroffenen Personen und Dritten unter

§§ 15und 16 ; 7.

Observation, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 48 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt wird (längerfristige Observation) oder bei der besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zu einem anderen als dem in Nummer 4 genannten Zweck eingesetzt werden,

§§ 15und 17 ; 8.

verdeckt angefertigte Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, die nicht unter Nummer 5 fallen,

§§ 15und 17 ; 9.

verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

§§ 15und 17 ; 10.

Einsatz von hauptamtlichen Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde, die planmäßig angelegt und langfristig unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) personenbezogene Daten erheben (verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler),

§§ 15und 18 ; 11.

technische Mittel, mit denen zur Ermittlung des Standortes sowie der Geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden,

§§ 15und 19 ; 12.

Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen

§§ 15und 19 ; 13.

Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des § 11 . 2 Die durch den Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3 Die nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b angefertigten Bildaufzeichnungen dürfen ausschließlich zur nachträglichen Auswahl von Einzelbildern gespeichert, verändert und verwendet werden; anschließend sind sie unverzüglich zu löschen. 4 Die in Satz 1 Nrn. 5 und 8 genannten Mittel dürfen nicht gegen Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) eingesetzt werden.

(2)1 Soweit es für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde
  1. fingierte biografische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legende) mit Ausnahme solcher beruflichen Angaben verwenden, die sich auf Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO oder Berufshelferinnen oder Berufshelfer nach § 53a StPO beziehen, und
  2. Tarnpapiere und Tarnkennzeichen beschaffen, herstellen und verwenden. 2 Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen beschafft, hergestellt und verwendet werden. 3 Die Behörden des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe bei der Beschaffung und Herstellung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen zu leisten.
(3)Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen, die ihr logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder überworbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen), in Anspruch nehmen, soweit dies erforderlich ist für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen oder für die Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Hilfsmitteln nach Absatz 2.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.