zu Nr. 3.1 (Stundentafel) Bereich Fach/Fachbereich Schuljahrgang 1) Gesamtstundenzahl 5 2) 6 7 8 9 10 A. Pflichtunterricht 3) Deutsch 4 4 4 3 4 4 23 Englisch 4 4 3 3 4 4 22 Mathematik 4 4 3 4 4 4 23 Informatik - - - - 1 4) 1 4) 2 Religion / Werte und Normen 2 2 2 2 2 2 12 Sport 2 2 2 2 2 2 12 Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft) 3 3 5) 3 3 3 6) 3 6) 18 7) Arbeit-Wirtschaft-Technik (einschl. Hauswirtschaft) 2 2 5) 2 2 1 6) 4) 1 6) 4) 10 7) Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) 3 3 5) 3 4 4 4 21 Musisch-kulturelle Bildung (Kunst, Musik) 4 2 5) 7) 4 3 2 2 17 7) Verfügungsstunde 1 - - - - - 1 8) B. Wahlpflichtunter-richt 3) Wahlpflichtbereich - 4 5) 9) 10) 4 9) 10) 4 9) 10) 4 9) 10) 4 9) 10) 20 9) 10) 11) C. Wahlunterricht Wahlbereich (Fremdsprache; Wahlfächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften) + + + + + + + 11) Schülerpflichtstundenzahl 29 30 30 30 30 30 181 Schülerhöchststundenzahl + + + + + + + 1) Eine abweichende Verteilung von Fachstunden ist unter Maßgabe von Nr. 3.2.1 möglich. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. 2) Zu Beginn des Schuljahrgangs 5 sollen gemäß Nr. 3.2.5 freie Arbeits- und Lernformen im Vordergrund stehen, die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer ist hierbei nachrangig. 3) Es sollen gemäß Nr. 3.2.9 Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden, diese sind in der Regel aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht zu nehmen. Die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen. 4) Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten. 5) Wird die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache ab Schuljahrgang 7 angeboten, muss die Schule für den Schuljahrgang 6 die vier Pflichtstunden aus dem Wahlpflichtbereich auf die Fachbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften, Musisch-kulturelle Bildung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik verteilen. 6) Der Unterricht in den Fachbereichen Gesellschaftslehre (Fachanteil Wirtschaft) und Arbeit-Wirtschaft-Technik soll in den Schuljahrgängen 9 und 10 gemäß Nr. 3.2.12 nach Möglichkeit fächerverbindend angelegt sein. 7) Zur Erhöhung der Stunden im Fachbereich Musisch-kulturelle Bildung kann im 6. Schuljahrgang für den Pflichtunterricht eine Stunde aus dem der Schule gem. Erlass "Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen" zur schuleigenen Schwerpunktsetzung zugewiesenen Stundenkontingent verwendet werden." 8) In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde unter Maßgabe von Nr. 3.2.8 eingerichtet werden. Zusätzliche Lehrkräftestunden können jedoch nicht beansprucht werden. 9) Gemäß Nr. 3.3.1 kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und Musisch-kulturelle Bildung erhöhen. 10) Wahlpflichtunterricht nach Nr. 3.3 in Verbindung mit Nr. 3.3.1 und 3.3.2. 11) Nach dem Erlass "Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen" in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Wahlpflichtunterricht sowie für weitere Differenzierungs- und Fördermaßnahmen und für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 369)
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