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Anlage 2 NLVO

(zu § 23 ) Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren: Nr. Fachrichtung Berufsausbildung Erforderliche Zusatzqualifikation Abweichungen ( § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ) 1 Justiz für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst drei Jahre berufliche Tätigkeit 2 Justiz Berufsausbildung zur oder zum drei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums

  1. a)Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder
  2. b)Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229) 3 Gesundheits- und soziale Dienste für pflegerische Tätigkeiten eine Berufsausbildung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung 4 Gesundheits- und soziale Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 3 qualifiziert zwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt oder im medizinischen Fachdienst des öffentlichen Gesundheitsdienstes eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt in Niedersachsen 5 Agrar- und umweltbezogene Dienste Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt zwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven 6 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren 7 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Meisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker ein Jahr berufliche Tätigkeit
  3. a)Handwerk nach der Handwerksordnung ,
  4. b)Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder
  5. c)technischen Beruf 8 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Beruf Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der
  6. a)Kapitän NK, Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist
  7. b)Kapitän NK mit Einschränkungen nach § 9 See-BV zum Führen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 oder
  8. c)Kapitän BK 9 Allgemeine Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 7 qualifiziert zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG 10 Allgemeine Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachinformatikerin oder zum Fachinformatiker zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.