(zu § 23 ) Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, die in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren: Nr. Fachrichtung Berufsausbildung Erforderliche Zusatzqualifikation Abweichungen ( § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ) 1 Justiz für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung für den Gerichtsvollzieherdienst drei Jahre berufliche Tätigkeit 2 Justiz Berufsausbildung zur oder zum drei Jahre berufliche Tätigkeit in der Geschäftsstelle oder Serviceeinheit eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder des Justizministeriums
- a)Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder
- b)Justizfachangestellten nach der Ausbildungsordnung für Kanzleilehrlinge in der Justiz vom 2. Februar 1957 (Nds. Rpfl. S. 23), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 20. April 1994 (Nds. Rpfl. S. 229) 3 Gesundheits- und soziale Dienste für pflegerische Tätigkeiten eine Berufsausbildung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 58 Abs. 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung 4 Gesundheits- und soziale Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 3 qualifiziert zwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt oder im medizinischen Fachdienst des öffentlichen Gesundheitsdienstes eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt in Niedersachsen 5 Agrar- und umweltbezogene Dienste Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt zwei Jahre berufliche Tätigkeit beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven 6 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren 7 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Meisterprüfung oder Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker ein Jahr berufliche Tätigkeit
- a)Handwerk nach der Handwerksordnung ,
- b)Ausbildungsberuf der Landwirtschaft oder
- c)technischen Beruf 8 Technische Dienste Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Beruf Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum die erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich um die Zeit der
- a)Kapitän NK, Seefahrtzeit, die Voraussetzung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses gewesen ist
- b)Kapitän NK mit Einschränkungen nach § 9 See-BV zum Führen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 oder
- c)Kapitän BK 9 Allgemeine Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten, die nicht unmittelbar nach Anlage 1 Abschnitt B Nr. 7 qualifiziert zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG 10 Allgemeine Dienste mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachinformatikerin oder zum Fachinformatiker zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn nach § 1 NBG