(1)Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl ( § 17 ) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und aus den Einwohnererhöhungswerten nach den Absätzen 2 bis 4, mit denen
- ein Bevölkerungsschwund (Absatz 2),
- Soziallasten (Absatz 3) und
- Belastungen durch die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen (Absatz 4) berücksichtigt werden.
(2)1 Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als der Durchschnitt aus der dortigen durchschnittlichen Einwohnerzahl der sieben vorangegangenen Haushaltsjahre und der dortigen nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. 2 § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)1 Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für Soziallasten ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für Soziallasten mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Satz 2 maßgeblichen Soziallasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur entsprechenden finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte ergibt. 2 Maßgebliche Soziallasten sind die Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs , für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs und für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs im Durchschnitt der beiden dem Vorjahr vorangegangenen Haushaltsjahre abzüglich der für diese Leistungsarten und als Landeszuschuss nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs, des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes verbuchten Einzahlungen. 3 Der Bedarfserhöhungswert für Soziallasten ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 74,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 17,1.
(4)1 Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für die Fläche mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am
- Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag ergibt. 2 Liegen die Flächenwerte für den
- Dezember des Vorvorjahres zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so sind die zuletzt für die Berechnung des Finanzausgleichs herangezogenen Flächenwerte maßgebend. 3 Der Bedarfserhöhungswert für die Fläche ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 74,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 8,0.