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Abschnitt 7 RL MW 2026-RdErl - Klimagerechte Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern (Nummer 2.3)

7.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Mietwohnungen entsprechend der Nummern 5.1.1 bis 5.1.

  1. Sofern die Einhaltung der als angemessen geltenden Wohnflächen aufgrund baulicher Gegebenheiten des Bestands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind Abweichungen zulässig, soweit dies mit den Zielsetzungen der Förderung und den Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung vereinbar ist. Die Abweichungen dürfen sich ausschließlich aus den Bestandsverhältnissen ergeben und nicht durch eine nachträgliche Veränderung der Wohnflächen im Zuge der klimagerechten Modernisierung bedingt sein. 7.2 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen 7.2.1 Die baulichen Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen, insbesondere mietrechtlichen Vorschriften zulässig sein. Die Mietwohnungen müssen nach der klimagerechten Modernisierung den allgemeinen Anforderungen an zeitgemäßen Wohnraum genügen. Durch die baulichen Maßnahmen muss eine Verbesserung der Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes erreicht werden, die mindestens einer Verbesserung um zwei Energieeffizienzklassen nach dem GEG oder einer gleichwertigen Verbesserung nach den an seine Stelle tretenden Vorschriften entspricht. Sofern eine Verbesserung um zwei Klassen aus technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Baudenkmalen, bei aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde stattdessen ausnahmsweise eine Verbesserung nur um eine Klasse als förderfähig zulassen. 7.2.2 Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen zu den Fördersätzen nichts anderes ergibt, ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, zur Finanzierung der Baumaßnahme Eigenmittel in Höhe von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Kosten einzusetzen. Als Eigenmittel gelten insbesondere eigene Geldmittel und Eigenleistungen (in Geldwert umzurechnende Sach- und Arbeitsleistungen). Mindestens 50 % der erforderlichen Eigenmittel sollen in Form eigener Geldmittel erbracht werden. 7.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7.3.1 Die Zuwendungen werden als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 7.3.2 Zuwendungsfähige Kosten: Zuwendungsfähig sind die Modernisierungskosten. 7.3.3 Fördersätze Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Verbesserung der Energieeffizienzklasse nach dem Energiebedarfsausweis gemäß GEG und ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht: Verbesserung der Energieeffizienzklasse um Höhe des Zuschusses je Wohnung mit Belegungs- und Mietbindung für Haushalte der Einkommensgruppe A bis zu für Haushalte der Einkommensgruppe B bis zu für Haushalte der Einkommensgruppe C bis zu 2 Klassen 25 %, höchstens 25 000 EUR 20 %, höchstens 17 000 EUR 10%, höchstens 9 000 EUR 3 Klassen 30 %, höchstens 27 000 EUR 25 %, höchstens 19 000 EUR 15%, höchstens 11 000 EUR 4 Klassen 35 %, höchstens 29 000 EUR 30 %, höchstens 21 000 EUR 20%, höchstens 13 000 EUR 5 oder mehr Klassen 40 %, höchstens 31 000 EUR 35 %, höchstens 23 000 EUR 25%, höchstens 15 000 EUR Wird nach Nummer 7.2.1 ausnahmsweise eine Verbesserung um nur eine Energieeffizienzklasse zugelassen, gilt dies für die Bemessung der Zuwendung als Verbesserung um zwei Energieeffizienzklassen. Im Übrigen gilt für die Bemessung der Zuwendung Nummer 5.3.7 entsprechend. 7.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.4.1 Durch die Förderentscheidung werden Belegungsbindungen nach § 7 NWoFG begründet. Die Belegungsbindung beginnt mit dem Abschluss der baulichen Maßnahmen. Die Belegungsbindung endet nach Ablauf von 25 Jahren. 7.4.2 Durch die Förderentscheidung wird eine Mietbindung nach § 9 NWoFG begründet. Die Mietbindung beginnt mit dem Abschluss der baulichen Maßnahmen. Die Mietbindung endet nach Ablauf von 25 Jahren. 7.4.3 Im Übrigen gelten die Nummern 5.4.4 bis 5.4.9 entsprechend mit folgenden Maßgaben: Bestehende Mietverhältnisse in Bezug auf die geförderten Mietwohnungen bleiben durch die Förderung unberührt. Sind Wohnungen zum Zeitpunkt der Förderung vermietet, verlängern sich die Belegungs- und Mietbindungen nach den Nummern 7.4.1 und 7.4.2 um jeweils 10 Jahre. Eine Verlängerung nach Satz 2 entfällt für die Wohnungen, für die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nachweist, dass in der vermieteten Wohnung ein wohnberechtigter Haushalt wohnt, insbesondere indem ein entsprechender für die Wohnung gültiger Wohnberechtigungsschein ( § 8 NWoFG ) vorgelegt wird. Im Fall des Satzes 3 ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in der Förderentscheidung zu verpflichten, zum Beginn der Belegungs- und Mietbindung bestehende vertragliche Vereinbarungen zur Miethöhe und zu Mieterhöhungen, soweit sie den Vorgaben der Nummern 5.4.4 und 5.4.5 widersprechen, unverzüglich anzupassen oder zu ersetzen; die Miete sowie künftige Mieterhöhungen sind nach Maßgabe der Nummern 5.4.4 und 5.4.5 festzusetzen. Klimagerecht modernisierte Mietwohnungen sind bei Freiwerden (Mieterwechsel) wohnberechtigten Haushalten zu überlassen, die über einen entsprechenden gültigen Wohnberechtigungsschein verfügen. Verlängert sich die Mietbindung aufgrund eines bestehenden Mietverhältnisses, so beginnt die Drei-Jahres-Frist nach Nummer 5.4.5 Satz 1 mit der ersten Belegung der geförderten Mietwohnung durch einen wohnberechtigten Haushalt. Abweichend von Nummer 5.4.9 sind eine ausreichende Brandschadenversicherung und eine Sturmschadenversicherung (jeweils gleitende Neuwertversicherung) bis zum Ablauf der ggf. verlängerten Belegungs- und Mietbindungen abzuschließen. 7.5 Anweisungen zum Verfahren Nummern 5.5.1, 5.5.2, 5.5.4 sowie 5.5.7 bis 5.5.9 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: 7.5.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat vor der Bewilligung der Zuwendung den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Energiebedarfsausweis vorzulegen, aus dem die Ausgangs-Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes hervorgeht. 7.5.2 Mit der Fertigstellungsanzeige ist der neue Energiebedarfsausweis vorzulegen, der die erreichte Energieeffizienzklasse nach dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen ausweist. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  2. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom
  3. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 319)

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