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Abschnitt 4 LKAVfERdErl - Auswahlentscheidung

Bei der Auswahlentscheidung sind neben dem Nachweis der Lehrbefähigungen weitere Eignungskriterien der Bewerberinnen und Bewerber auch im Hinblick auf die Bedingungen an der Schule, an der der Dienstposten oder Arbeitsplatz zu besetzen ist, zu berücksichtigen. Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht werden durch die Prüfungszeugnisse als Nachweis erbracht. Insofern stellt die Bewerbungsnote das wesentliche Auswahlkriterium dar. Zu den auf die Person bezogenen Eignungskriterien gehören neben der Bewerbungsnote u. a.: die Übereinstimmung des Lehramts und der Lehrbefähigungsfächer (Unterrichtsfach oder sonderpädagogische Fachrichtung), ggf. auch der geforderten erwünschten oder erforderlichen Zusatzqualifikationen mit den bekannt gegebenen Anforderungen des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes, die Unterrichtstätigkeit von mindestens einem halben Jahr und die dabei erbrachten Leistungen, abgeschlossene zusätzliche Studiengänge sowie abgeschlossene andere Berufsausbildungen, mindestens zweijährige berufliche Erfahrungen oder sonstige Tätigkeiten, die für die Arbeit in der Schule förderlich sind. Bezogen auf die besondere Situation der Schule können u. a. folgende Einstellungskriterien maßgeblich sein: Stärkung der Kontinuität der Arbeit der Schule oder Erfüllung besonderer Aufgaben in der Schule außerhalb des Fachunterrichts. Über die Gewichtung der unterschiedlichen Einstellungskriterien ist nach sorgfältiger Prüfung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Dienstpostens oder Arbeitsplatze zu entscheiden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sind bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, wenn die übrigen beamten- und tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nummer 3.5 SchwbRl, Beschl. d. LReg v. 04.10.2022, Nds. MBl. S. 1412). Die im Gleichstellungsplan zum Abbau von Unterrepräsentanz festgelegten Zielvorgaben in Vomhundertsätzen, bezogen auf den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den jeweiligen Bereichen, müssen bei der Einstellung beachtet werden ( § 16 Abs. 1 NGG ). Ist die o. g. Zielvorgabe erreicht oder liegt zulässigerweise kein Gleichstellungsplan vor und besteht in einem Bereich der Schule eine Unterrepräsentanz eines Geschlechts (Frauen- oder Männeranteil in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe unter 45 vom Hundert, § 3 Abs. 3 und 4 NGG ), darf eine Person des unterrepräsentierten Geschlechts bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber einer Person des anderen Geschlechts bevorzugt werden, sofern bei der Person des anderen Geschlechts nicht schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen, hinter denen das Ziel zurücktreten muss und die durch persönliche Gründe, die bei der Person des unterrepräsentierten Geschlechts vorliegen, nicht aufgewogen werden ( § 13 Abs. 5 NGG ). Die Auswahlentscheidung ist schriftlich zu dokumentieren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter holt zu ihrer oder seiner Einstellungsentscheidung die Zustimmung des Schulpersonalrates gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 oder § 65 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NPersVG ein und beteiligt die für die Schule zuständige Gleichstellungsbeauftragte ( § 20 ggf. i. V. m. § 19 Abs. 3 NGG ) sowie die für die Schule zuständige Vertrauensperson, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben ( § 178 Abs. 2 SGB IX ). In den Fällen, in denen die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung beim RLSB liegen und der Schule die Durchführung des Auswahlverfahrens übertragen wurde, übermittelt die Schule den Auswahlvorschlag mit der Stellen-Bewerbungsliste, den Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, den Niederschriften und den Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen zur Entscheidung über die Dienstposten- oder Arbeitsplatzbesetzung an das RLSB. Diese beteiligt die Interessenvertretungen der Bezirksebene entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an ihrer Auswahlentscheidung. Auch bei Stellen, für die die dienstrechtlichen Befugnisse für die Einstellung bei der Schule liegen, übersendet die Schule zur Prüfung einer rechtmäßigen Durchführung des Auswahlverfahrens die Auswahlentscheidung, die Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen an das RLSB. Hat das RLSB Bedenken an der Auswahlentscheidung, so teilt es diese der Schule zur Überprüfung der Entscheidung mit. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. Januar 2025 (SVBl. S. 17)

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