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Abschnitt 2 StPO§154bAV - Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b StPO

2.1 Grundsatz Die Anwendung von § 154b StPO setzt voraus, dass die beschuldigte Person das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Auslieferung, einer Überstellung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Ausländerrechts verlassen hat oder verlassen werden wird. 2.2 Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b Abs. 1 StPO § 154b Abs. 1 StPO setzt wegen derselben Tat oder Taten die Bewilligung einer Auslieferung an eine ausländische Regierung oder eine Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) voraus. Ein Verfahrensabschluss gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen sogenannter Doppelverfolgung kommt in solchen Fällen nicht in Betracht, weil ein Fall der unzulässigen Doppelverfolgung bis zu einem rechtskräftigen ausländischen Urteil wegen derselben Tat oder Taten nicht vorliegt. 2.2.1 Eine Anwendung des § 154b Abs. 1 StPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in einem anderen Staat, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, das dort bereits anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren besser durchgeführt werden kann. 2.2.2 Demgegenüber soll von § 154b Abs. 1 StPO insbesondere dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ausländische Staat, der das Auslieferungsersuchen gestellt oder den Europäischen Haftbefehl übermittelt hat, von seinem Verfolgungsanspruch keinen ernsthaften Gebrauch machen wird, obwohl eine Bewilligung oder Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. 2.3 Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b Abs. 2 StPO § 154b Abs. 2 StPO setzt die Bewilligung einer Auslieferung an eine ausländische Regierung, die Überstellung an einen internationalen Strafgerichtshof im Sinne der §§ 2 ff. IStGHG oder, über den engeren Wortlaut hinaus, eine Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls für eine andere Tat voraus. Die zu erwartende inländische Sanktion muss demgegenüber deutlich unterhalb der Schwelle der Beträchtlichkeit (vgl. §§ 154 , 154a StPO ) bleiben. Die Nummern 2.5.3.1 bis 2.5.3.4 dieser AV sind insoweit nicht bindend. 2.4 Verfahren bei Anwendung des § 154b Abs. 1 und 2 StPO 2.4.1 Die Entscheidung über die Anwendung des § 154b Abs. 1 oder 2 StPO ist zeitnah zu treffen, wenn der Staatsanwaltschaft ein Auslieferungs- oder Überstellungsverfahren bekannt wird. 2.4.2 Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt auch schon vor Abschluss der Ermittlungen in Betracht, wenn die wesentlichen Beweise gesichert sind. Erforderlichenfalls ist eine richterliche Vernehmung der beschuldigten Person herbeizuführen, namentlich dann, wenn diese als Zeugin oder Zeuge in einem anderen Verfahren benötigt werden könnte. 2.4.3 Erforderlichenfalls ist bei dem Gericht die vorläufige Verfahrenseinstellung zu beantragen ( § 154b Abs. 4 Satz 1 StPO ). 2.4.4 Erfolgt ein Absehen von der Strafverfolgung auf der Grundlage von § 154b Abs. 1 oder Abs. 2 StPO , ist dies dem Staat oder dem internationalen Strafgerichtshof, an den ausgeliefert oder überstellt wird, mitzuteilen und dieser um zeitnahe Mitteilung des dortigen Verfahrensabschlusses zu ersuchen. Die Anfrage ist in die jeweilige Landessprache zu übersetzen. Zur Prüfung eines etwaigen Wiederaufnahmeerfordernisses ist binnen eines Jahres nach Verfahrenseinstellung bei dem Staat oder bei dem internationalen Strafgerichtshof, an den ausgeliefert oder überstellt wurde, Nachfrage nach dem Verfahrensausgang zu halten, sofern zuvor keine Mitteilung nach Satz 1 eingegangen ist. Erforderlichenfalls sind Nachfragen bis zum Ablauf der Frist des § 154b Abs. 4 StPO zu wiederholen. 2.5 Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b Abs. 3 StPO § 154b Abs. 3 StPO setzt eine bestandskräftige Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht (Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und Abschiebung nach § 58 AufenthG ) oder zur Einreiseverweigerung (Zurückweisung nach § 15 AufenthG ) voraus. 2.5.1 Eine Anwendung kommt auch in Betracht, wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 (erst) gesichert demnächst zu erwarten ist. 2.5.2 Von der durch § 154b Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeit soll umfassend Gebrauch gemacht werden, wenn das Strafverfolgungsinteresse unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen zurückstehen kann. Für ein Zurückstehen sprechen insbesondere 2.5.2.1 eine geringe Straferwartung, 2.5.2.2 überschaubare Tatfolgen sowie 2.5.2.3 eine geringe Rückkehrwahrscheinlichkeit der beschuldigten Person. 2.5.3 Demgegenüber soll von der Möglichkeit des § 154b Abs. 3 StPO in der Regel kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung oder das öffentliche Interesse wegen der Schwere der Tat oder der Gefährlichkeit der beschuldigten Person die Durchführung des Strafverfahrens gebieten. Dabei sprechen gegen den Gebrauch der Möglichkeit des § 154b Abs. 3 StPO insbesondere 2.5.3.1 eine Tat, die im gesetzlichen Mindestmaß mit 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, 2.5.3.2 eine Tat mit schwerwiegenden Folgen für das Opfer, 2.5.3.3 eine beschuldigte Person, die nach einer vorangegangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist sowie 2.5.3.4 besondere generalpräventive Gesichtspunkte der Tat, die ein überragendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung begründen. Satz 2 gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Abschiebung aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles dem Strafverfolgungsinteresse vorgeht. Dies kann namentlich dann in Betracht kommen, wenn die tatsächliche Durchsetzung einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend gesichert ist und zugleich keine konkreten Anhaltspunkte für die Rückkehr der verurteilten Person in das Bundesgebiet vorliegen. 2.6 Verfahren bei Anwendung des § 154b Abs. 3 StPO 2.6.1 Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt auch schon vor Abschluss der Ermittlungen in Betracht, wenn die wesentlichen Beweise gesichert sind. Erforderlichenfalls ist eine richterliche Vernehmung der beschuldigten Person herbeizuführen, namentlich dann, wenn sie als Zeugin oder Zeuge in einem anderen Verfahren benötigt werden könnte. 2.6.2 In den in Betracht kommenden Fällen verfährt die Staatsanwaltschaft wie folgt: 2.6.2.1 Die Entscheidung über die Anwendung des § 154b Abs. 3 StPO ist zeitnah zu treffen, wenn der Staatsanwaltschaft ein aufenthaltsrechtliches Verfahren zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht (Zurückschiebung nach § 57 AufenthG und Abschiebung nach § 58 AufenthG ) oder zur Einreiseverweigerung (Zurückweisung nach § 15 AufenthG ) bekannt wird. 2.6.2.2 Das Einvernehmen mit der Abschiebung ist gegenüber der Ausländerbehörde unverzüglich, regelmäßig spätestens innerhalb einer Woche zu erklären. Binnen dieser Frist sind daneben etwaige Hindernisse, die der Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Zwangsmaßnahme entgegenstehen, anzuzeigen. 2.6.2.3 Erforderlichenfalls ist bei dem Gericht die vorläufige Verfahrenseinstellung zu beantragen ( § 154b Abs. 4 Satz 1 StPO ). 2.6.2.4 Für den Fall der unerlaubten Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland leitet die Staatsanwaltschaft die im Einzelfall gebotenen Fahndungsmaßnahmen zur Sicherung der Strafverfolgung (Niederlegung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, ggf. Haftbefehl mit Ausschreibung zur Festnahme) und insbesondere zur Sicherung der vorhandenen Beweise ein. 2.6.2.5 Die beschuldigte Person ist in geeigneter Weise über die möglichen Rechtsfolgen für den Fall ihrer Rückkehr, insbesondere eine Wiederaufnahme der Ermittlungen, zu belehren. Die Belehrung kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person von dem gegen sie gerichteten Verfahren keine Kenntnis hat. 2.6.2.6 Die Ausländerbehörde ist über den Zeitpunkt der Strafverfolgungsverjährung zu unterrichten. 2.6.2.7 Die Ausländerbehörde ist um Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft zu ersuchen, sofern die beschuldigte Person vor Eintritt der Strafverfolgungsverjährung in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)

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