5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt. 5.2 Die Zuwendung kann mit anderen Landes-, Kommunal-, Bundes-, EU- und Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot der Doppelfinanzierung ist zu beachten. 5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Gebietskörperschaften mindestens 25 000 EUR, im Übrigen mindestens 3 000 EUR. 5.4 Die Höhe der Zuwendung für Förderungen nach Nummer 1.1.1 aus Landesmitteln soll in der Regel 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf die Höhe der Zuwendung aus Landesmitteln höher sein. 5.5 Finanzierungsart 5.5.1 Die Zuwendung für Förderungen nach Nummer 1.1.1 aus Landesmitteln wird grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sofern neben Landesmitteln auch Fördermittel von anderen öffentlichen Fördermittelgebern bewilligt werden, erfolgt die Bewilligung der Landesmittel nach Abstimmung zur jeweiligen Finanzierungsart gemäß VV / VV-Gk Nr. 1.4.2 zu § 44 LHO . 5.5.2 Die Zuwendung für Förderungen nach den Nummern 1.1.2 und 1.1.3 erfolgt nach der für das jeweilige Förderprogramm festgelegten Finanzierungart des Bundes. 5.6 Eine finanzielle Beteiligung der Gebietskörperschaften an der beantragten Maßnahme ist anzustreben. 5.7 Zuwendungsfähig sind sämtliche Ausgaben, die dazu dienen, die Schutz- und Erhaltungspflicht aus § 6 NDSchG zu erfüllen. 5.8 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden, sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden. 5.9 Ausgabenansätze dürfen überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabenansätzen oder Mehreinnahmen ausgeglichen wird. 5.10 Soweit eine Beihilfe auf der Grundlage der AGVO oder der De-minimis-Verordnung gewährt wird, gilt Folgendes: Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe nach der AGVO handelt, darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Alternativ kann bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Mio. EUR der Beihilfehöchstbetrag auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden ( Artikel 53 Abs. 6 bis 8 AGVO ). Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO . Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung und Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch. Die Bewilligungsbehörde prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden. Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8.1 des RdErl. vom 15. April 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 164)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.