Vom
- Oktober/
- November 2009 (Nds. GVBl. 2010 S. 142 - VORIS 20500 -) Zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom
- November/
- Dezember 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 49, 102)
(1)Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 142) Inhaltsübersicht §§ Präambel Abschnitt I Der IT-Planungsrat Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung 1 Abschnitt II Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards 2 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz 3 Informationsaustausch 4 Abschnitt III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats Errichtung und Aufgaben 5 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht 6 Organe 7 Aufsicht 8 Finanzierung 9 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens 10 Abschnitt IV Schlussbestimmungen Änderung, Kündigung 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung 12 Präambel Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen sowie die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren "der Bund" genannt) (im Folgenden "Vertragspartner") sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet. Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen "Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung" die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 - 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen. Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes , zur Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert, folgende Vereinbarung:
(1)Red. Anm.: Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des IT-Staatsvertrags Vom
- November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 102) Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags vom
- Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am
- Dezember 2024 in Kraft tritt.