Obsah (4)
§ 30§ 51b§ 315§ 191Das Landgericht Hannover ist für die Bezirke aller Landgerichte zuständig für die Entscheidung 1. über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates ( § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes ,
§ 30Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 2 und § 31 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes , § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz , § 18 Abs. 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs , § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes § 15 Abs. 2 des SCE-Ausführungsgesetzes (SCEAG) , § 189 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes );
- über den Streit, ob die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat ( § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes );
- über das Auskunftsrecht ( § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes ,
§ 51b
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 191 Satz 1 VAG ); 4. über die Bestellung von Sonderprüferinnen und Sonderprüfern ( § 142 Abs. 2 , § 142 Abs. 4 ,
§ 315
Satz 6 , und § 315 Satz 1,
Satz 2, des Aktiengesetzes );
- über die Gestattung, bestimmte Tatsachen nicht in den Prüfbericht aufzunehmen ( § 145 Abs. 4 des Aktiengesetzes );
- über die Klagezulassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft durch Aktionärinnen und Aktionäre ( § 148 des Aktiengesetzes );
- über die Anfechtungsklage in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse ( §§ 243 und 246 des Aktiengesetzes );
- über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf Hauptversammlungsbeschlüsse ( § 249 des Aktiengesetzes );
- über die Nichtigkeitsklage in Bezug auf festgestellte Jahresabschlüsse ( § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes );
- über die Anfechtungsklage in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses ( § 257 des Aktiengesetzes );
- über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer ( § 260 des Aktiengesetzes ,
§ 191Satz 1 VAG ); 12.
über die Auswahl und Bestellung der Vertragsprüferin oder des Vertragsprüfers einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung ( § 293c Abs. 1 des Aktiengesetzes );
- über die Auswahl und Bestellung der Eingliederungsprüferin oder des Eingliederungsprüfers einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 320 Abs. 3 in Verbindung mit § 293c des Aktiengesetzes );
- über die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers der Barabfindung einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung ( § 327c Abs. 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 293c des Aktiengesetzes );
- über die Bestellung von Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfern einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung ( § 30 Abs. 2 , § 44 Satz 1 , § 48 Satz 1 , § 60 , § 81 Abs. 2 und § 100 Satz 1 , jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG -) ;
- über die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern im Fall der Spaltung einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung ( § 125 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UmwG );
- über den Ausgleich für außenstehende Aktionärinnen oder Aktionäre oder die Abfindung der außenstehenden Aktionärinnen und Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen ( § 304 Abs. 3 Satz 3 und § 305 Abs. 5 Satz 2 des Aktiengesetzes , jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 1 des Spruchverfahrensgesetzes - SpruchG -) ;
- über die Abfindung der ausgeschiedenen Aktionärinnen und Aktionäre bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften ( § 320b Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 2 SpruchG );
- über die Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind ( §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG );
- über die Zuzahlung oder die zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder die Barabfindung von Anteilsinhabern ( §§ 15 , 34 , 72a , 125 Abs. 1 Satz 1 , 176 bis 181 , 184 , 186 , 196 , 212 , 305 Abs. 2 , §§ 313 , 320 Abs. 2 , §§ 327 und 340 UmwG , jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 4 SpruchG );
- über die Zuzahlung oder die zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder die Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft ( §§ 6 , 7 , 9 , 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes , jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 5 SpruchG );
- über die Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft ( § 7 SCEAG in Verbindung mit § 1 Nr. 6 SpruchG ).