3.1 Höhe der Standardeinheitskostensätze Für die Förderperiode 2021-2027 gelten die nachfolgenden Standardeinheitskostensätze (Monatsbeträge): 2022 in EUR 2023 in EUR 2024 in EUR 2025 in EUR 2026 in EUR 2027 in EUR 2028 in EUR 2029 in EUR Funktionsstufe 1a 426 435 445 455 466 476 487 498 Funktionsstufe 1b 1 000 1 022 1 045 1 069 1 093 1 118 1 144 1 170 Funktionsstufe 2 3 763 3 849 3 936 4 026 4 117 4 210 4 306 4 404 Funktionsstufe 3 4 324 4 422 4 522 4 625 4 730 4 838 4 947 5 060 Funktionsstufe 4 4 938 5 050 5 165 5 282 5 402 5 525 5 650 5 778 Funktionsstufe 5 5 670 5 798 5 930 6 065 6 202 6 343 6 487 6 634 Funktionsstufe 6 6 492 6 640 6 790 6 944 7 102 7 263 7 428 7 597 Funktionsstufe 7 7 713 7 888 8 067 8 250 8 437 8 629 8 825 9 025 Die o. a. Sätze beziehen sich jeweils auf eine Vollzeitkraft. Tariferhöhungen wurden berücksichtigt. 3.2 Sicherstellung einer angemessenen Vergütung Um Besonderheiten im Bereich des ESF+ Rechnung zu tragen, wird im Bereich der ESF+-Förderungen mit Personalkostenerstattung eine Überprüfung der dem Projektpersonal tatsächlich gezahlten Gehälter vorgenommen. Gibt es eine signifikante Abweichung des tatsächlich gezahlten Gehaltes von den unter Nummer 2.1 aufgeführten Werten, wird der entsprechende Standardeinheitskostensatz um 30 % reduziert gewährt. Eine signifikante Abweichung liegt vor, wenn die tatsächliche Vergütung (AN-Brutto-Jahresbeträge) des Projektpersonals die Werte der folgenden Tabelle unterschreitet (funktionsstufenspezifisch): 2022 in EUR 2023 in EUR 2024 in EUR 2025 in EUR 2026 in EUR 2027 in EUR 2028 in EUR 2029 in EUR Funktionsstufe 2 28 981 29 639 30 312 31 000 31 704 32 423 33 159 33 912 Funktionsstufe 3 33 297 34 053 34 826 35 617 36 425 37 252 38 098 38 963 Funktionsstufe 4 38 026 38 890 39 772 40 675 41 599 42 543 43 509 44 496 Funktionsstufe 5 43 660 44 651 45 664 46 701 47 761 48 845 49 954 51 088 Funktionsstufe 6 49 993 51 128 52 289 53 476 54 689 55 931 57 201 58 499 Funktionsstufe 7 61 273 62 663 64 086 65 541 67 028 68 550 70 106 71 698 Von der Überprüfung der tatsächlich gezahlten Vergütung sind ausgenommen: a) Zuwendungsempfangende/Kooperationspartner, die an einen der folgenden Tarifverträge gebunden sind: TV-L, TVöD, Arbeitsvertragliche Richtlinien von Caritas und Diakonie sowie der Arbeitsverordnung Kirchen, b) Zuwendungsempfangende/Kooperationspartner, die einen der unter Buchstabe a genannten Tarifverträge analog anwenden (hierzu ist die Vorlage von geeigneten Nachweisen erforderlich), c) Personalausgaben, die für Betriebsinhabende, Auszubildende, Beamte oder Bundesfreiwilligendienstleistende/FöJler/FSJler beantragt werden. Sollte sich im Rahmen der Umsetzung dieses RdErl. zeigen, dass neben den in Buchstabe a genannten Tarifverträgen weitere Tarifverträge mit den öffentlichen Tarifverträgen vergleichbar sind, wird sukzessive eine Liste vergleichbarer Tarifverträge mit der Verwaltungsbehörde EFRE/ESF+ aufgebaut und abgestimmt, für die dann perspektivisch die Überprüfung der tatsächlich gezahlten Vergütung ebenfalls entfallen kann. 3.3 Standardeinheitskostensatz für ehrenamtlich Tätige Der Einsatz von ehrenamtlich Tätigen kann im Rahmen der Projektfinanzierung berücksichtigt werden. Für ehrenamtlich Projektmitarbeitende kann ein Standardeinheitskostensatz von 15 EUR je Stunde unabhängig von dem Einsatzbereich im Projekt anerkannt werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 976)
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