(1)Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
(2)Soweit für eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung Einrichtungen und Anlagen erforderlich sind, gilt Absatz 1 auch für deren Nutzung, Unterhaltung und Erneuerung. Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten insbesondere nicht für
- die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
- die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen,
- die Errichtung von Gebäuden bis 70 m 2 Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstellen haben.
(3)Die Erneuerung von Dränungen bedarf der Zulassung durch die Biosphärenreservatsverwaltung; die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Zeitpunkt, die Dauer der Maßnahme oder die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt,
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- die Umwandlung von Grünland,
- die Grünlanderneuerung; zulässig bleibt die Verbesserung der Grasnarbe durch Über- oder Nachsaat und die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung,
- die Veränderung des Geländereliefs auf Grünlandflächen,
- die zusätzliche Entwässerung von Grünlandflächen,
- die Ausbringung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdünger auf den Grünlandflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude,
- die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünlandflächen; zulässig bleibt die horstweise Anwendung außerhalb der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude,
- die Anlage von Mieten auf den Grünlandflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und der Sude; zulässig bleibt die vorübergehende Heu-, Stroh- und Silagelagerung in Ballen während der Ernte. Abweichende Regelungen ergeben sich aus der Anlage 7 . Die Biosphärenreservatsverwaltung lässt, soweit der Schutzzweck der §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt wird,
- die Grünlanderneuerung mit Bodenbearbeitung außerhalb von erosionsgefährdeten Hängen, Überschwemmungsgebieten, Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie von Moorstandorten,
- die Düngung nach Satz 1 Nr. 5 auf hoch gelegenen Flächen im Einzelfall zu, soweit die Maßnahmen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(5)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- die zusätzliche Entwässerung von Ackerflächen,
- den Bodenauftrag auf Ackerflächen,
- die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf Ackerflächen,
- die Anlage von Mieten auf Ackerflächen der Überschwemmungsgebiete von Elbe, Aland, Seege, Jeetzel, Rögnitz, Krainke im Teilraum C-31 und Sude; zulässig bleibt die vorübergehende Heu-, Stroh- und Silagelagerung in Ballen während der Ernte. Satz 1 gilt auch für Ackerflächen, auf denen eine Grünlandzwischennutzung stattfindet.
(6)Für die private und die gewerbliche Pferdehaltung gelten die Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 und Sätze 2 und 3 entsprechend.