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Abschnitt 1 RL EFRE-TGZ - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV / VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Errichtung, den Ausbau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren (TGZ). Ziel der Förderung ist die Schaffung von TGZ, die ihren Nutzern eine attraktive Infrastruktur in Form von funktionsgerechten Büro-, Labor- und Produktionsflächen sowie von zentralen Beratungs-, Service- und Gemeinschaftseinrichtungen kostengünstig bereitstellen, um den Aufbau und das Wachstum von insbesondere neu gegründeten und jungen Unternehmen zu unterstützen sowie Entwicklungshemmnisse zu überwinden. Die Förderung soll zu einer Erhöhung der Anzahl von Unternehmensgründungen in vorrangig technologieorientierten, forschungsintensiven und wissensbasierten Bereichen beitragen und damit die Entwicklung und Erneuerung der Wirtschaft sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Landes voranbringen. 1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3236 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3236, 23.12.2024), Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
  5. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom
  6. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -, Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom
  7. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -, EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu b -, in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die geltenden Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.1.10 und 3.2.2.4 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 01.01.2024 (BAnz AT 14.03.2024 B1) - im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen - in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nach dieser Richtlinie nichts Näheres bestimmt ist. 1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen im Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ) für die Landkreise Celle, Harburg, Lüneburg, Stade und Verden, sowie im Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) ( Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 ) für die Landkreise Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim, Hildesheim, Peine, Vechta, Wolfenbüttel, die Region Hannover, sowie die Städte Braunschweig, Hannover, Salzgitter und Wolfsburg. Der Einsatz der EFRE-Mittel ist auf das Landesgebiet außerhalb der Regionalfördergebiete gemäß des GRW-Koordinierungsrahmens beschränkt. 1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  8. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom
  9. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 132)

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