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Abschnitt 2 AFPErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, durch die die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Erstverarbeitung oder zum Erstverkauf von Anhang-I-Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 326 vom

  1. 2012 S. 1) - im Folgenden: Anhang I - geschaffen werden. Unter der Erstverarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang-I-Erzeugnis ist. Förderfähig sind 2.1.1 Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich der Erschließung. Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient; 2.1.2 Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft nach den Nummern 4.6.1 bis 4.6.3 zur Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, mechanischen Unkrautbekämpfung für Reihenkulturen mittels elektronischer Reihenführung; 2.1.3 allgemeine Aufwendungen für Investitionskonzept, Architektur- und Ingenieurleistungen, mit Ausnahme der Leistungsphase 9 HOAI, die Betreuung von baulichen Investitionen bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 EUR, Durchführbarkeitsstudien. 2.2 Nicht gefördert werden Investitionen in Schweineställe, mit Ausnahme der in Nummer 4.6.4 genannten Investitionen, Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude, Ersatzinvestitionen, Gebrauchtmaterialien, selbstfahrende Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft zur Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern oder zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen; eine direkte oder indirekte Förderung von Biogasanlagen muss ausgeschlossen werden, Vorhaben des Gartenbaus, die vollständig oder teilweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L, 2024/90374, 25.6.2024), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024), - Gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse (GMO) - gefördert werden können, Aufwendungen, die den Verkauf an Endverbraucher betreffen, sofern der Verkauf in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten oder Einrichtungen erfolgt, Frostschutzberegnungsanlagen, Tierhaltung in Lohnaufzucht, Dauerkulturen, Heizanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. 2.3 Investitionen zur Tierhaltung beziehen sich auf die Schaffung oder Modernisierung von Stallplätzen. 2.4 Förderanträge, die sich auf Bewässerung beziehen, dürfen keine anderen Teilvorhaben zum Gegenstand haben. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  4. Januar 2028 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom
  5. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 889)

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