Für die Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: 1. Abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV dürfen a) auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent,
§ 4Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Dü
V ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
- aa)25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,
- bb)31,25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder
- cc)4,5 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, und
- b)auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei
§ 4Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Dü
V ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
- aa)12 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,
- bb)15 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder
- cc)2,2 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2023 höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr aufgebracht werden. 2. 1 Außerdem dürfen abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV
- a)auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei
§ 4Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Dü
V ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
- aa)40 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,
- bb)50 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder
- cc)7,2 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, und
- b)auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei
§ 4Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Dü
V ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
- aa)20 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,
- bb)25 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder
- cc)3,6 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr und ab dem 1. Januar 2023 gar nicht aufgebracht werden. 2 Für Betriebe, die nach § 35 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 (ABl. EU Nr. L 402 S. 23), zertifiziert sind, bleibt der Höchstwert von 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr nach Satz 1 auch über den 31. Dezember 2022 hinaus maßgeblich. 3. Abweichend
- a)von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten,
- b)von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
- c)von § 5 Abs. 3 Satz 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer Hangneigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden. 4. Abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 3 DüV dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht aufgebracht werden.