Der Aufwand polizeilicher Beweissicherung orientiert sich an den Erfordernissen für das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren und an dem Erkennen, Analysieren und Beseitigen von Unfallhäufungen im Zusammenwirken mit anderen Stellen. Die Verkehrsunfallbearbeitung erfolgt durch eine abschließende VUA vor Ort oder im qualifizierten Verfahren. In Zweifelsfällen ist das qualifizierte Verfahren anzuwenden. Als Entscheidungshilfe für die Abgrenzung ist die in der Anlage abgedruckte Übersicht einzusetzen. Bei einer Protokollaufnahme ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zusätzlich die Begutachtung des Unfallortes erforderlich ist. 2.1 Abschließende VUA vor Ort VU, bei denen der Unfallhergang eindeutig ist und die Personalien der Unfallbeteiligten bekannt sind und keine Straftatbestände (bei Ordnungswidrigkeiten: Einzelfallentscheidung) vorliegen und keine zusätzlichen Beweiserhebungen notwendig sind und es sich um sonstige Unfälle handelt, die nach dem StVUnfStatG nur der Summe nach gemeldet werden müssen, sind mittels Verwendung der Applikation "VEV-digital" vor Ort abschließend zu bearbeiten. Der Unfallhergang ist in kurzer und verständlicher Form sowie eindeutig zu schildern und grundsätzlich mit einer elektronischen Skizze zu ergänzen. Daneben sind Unfallort, Kollisionsstelle, Fahrtrichtung der Fahrzeuge sowie Unfallursache genau zu erfassen. Den Unfallbeteiligten ist vor Unterzeichnung des polizeilich erstellten Protokolls in geeigneter Weise und ausreichend Gelegenheit zu geben, die erfassten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Dabei sind die Beteiligten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der Polizei kein weitergehender Ermittlungsvorgang entsteht. Das Protokoll zur abschließenden VUA ist den Unfallbeteiligten an eine freiwillig angegebene E-Mailadresse zu übersenden. Wird auf diese Angabe verzichtet, ist der beteiligten Person eine Vorgangsnummer mitzuteilen. Unter Angabe der Vorgangsnummer ist der beteiligten Person ein Ausdruck des Protokolls durch eine Polizeidienststelle des Landes Niedersachsen zur Verfügung zu stellen. Die für eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige erforderliche Datenübermittlung an die zuständige Bußgeldbehörde und die Datenübermittlung an die örtliche Unfalluntersuchung erfolgt elektronisch. 2.2 Qualifiziertes Verfahren Alle VU, die nicht durch Nummer 2.1 erfasst werden, sind im qualifizierten Verfahren im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS zu bearbeiten. Eine Bearbeitung in der Applikation "VEV-digital" ist nicht zulässig. 2.2.1 Bei Verdacht auf Ordnungswidrigkeiten sind Anhörungen grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen (siehe Bezugserlass zu a). 2.2.2 Bei Verdacht auf Straftaten (minder schwere Delikte und klarer Sachverhalt) sollen Vernehmungen (Kurzvernehmung, Vereinfachtes Ermittlungsverfahren) und Anhörungen möglichst vor Ort erfolgen. 2.2.3 VU, bei denen Menschen getötet oder verletzt worden sind, schwerwiegende VU mit Sachschaden oder mit Verdacht auf verbotene Kraftfahrzeugrennen sowie provozierte oder abgesprochene Schadensereignisse sind wie Tatorte zu behandeln. Die Spurensicherung ist nach den Grundsätzen der PDV 100 Nr. 2.2.3 "Erster Angriff" und der Anleitung Tatortarbeit "Spuren" des BKA aufzunehmen. Die Verkehrsunfallrekonstruktion ist durch Beweissicherungsmaßnahmen zu gewährleisten. Das heißt insbesondere: Eine fotografische Sicherung der Unfallspuren und -schäden sowie die Sicherung digitaler Verkehrsunfallspuren ist vorzunehmen, wenn dies zur Rekonstruierung des Unfallhergangs oder zur Beweissicherung erforderlich ist. Bei VU mit Getöteten, Schwerverletzten oder VU mit außergewöhnlich hohen Sachschäden ist eine maßstabsgerechte Zeichnung anzufertigen. Dies kann auch unter Nutzung digitaler Technik erfolgen. Die Pflicht zur Dokumentation von erforderlichen Maßen bleibt hiervon unberührt. Alternativ können im Einzelfall Handskizzen mit Maßangaben sowie mit Maßen versehene Lichtbilder oder Übersichtsaufnahmen erstellt werden. Bei VU unter Alleinbeteiligung mit tödlicher oder schwerverletzter Folge oder mit außergewöhnlich hohen Sachschäden kann auf eine maßstabsgerechte Zeichnung verzichtet werden, wenn nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Erfordernis dafür nicht besteht. Sofern eine fotogrammetrische Bildauswertung gewährleistet werden kann, ist die Fotodokumentation entsprechend durchzuführen. Die Anfertigung maßstabsgerechter Planzeichnungen durch eine rechnerunterstützte Auswertung der Lichtbilder ist streng bedarfsorientiert durchzuführen, bei VU mit Getöteten grundsätzlich, mit Schwerverletzten nach jeweiliger Einzelfallentscheidung. In Einzelfällen können Sachverständige hinzugezogen werden. Bei der Erstellung einer gutachterlichen Zeichnung kann nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf eine maßstabsgerechte Zeichnung durch die Polizei verzichtet werden. Abgesehen davon wird die polizeiliche Unfallbearbeitung durch die Beteiligung von Sachverständigen weder ersetzt noch in ihrem vorgeschriebenen Umfang gemindert. Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Vereinfachten Ermittlungsverfahrens sind zu prüfen. Bei VU mit Todesfolge - auch bei Alleinbeteiligung - ist der Sachverhalt mit dem entsprechenden NIVADIS-Vordruck der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übersenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.