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Abschnitt 3 BeamVGDRdErl

Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG , nach der bei freiwilligen Beiträgen (freiwillige Versicherung, freiwillige Weiterversicherung oder Selbstversicherung, Höherversicherung) ein Teil der R

Art. 4Abs.

2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3.6.1982, BGBl. I S. 641); die ab 1.7.1942 zum Zwecke der Überversicherung verwendeten gesonderten Beitragsmarken dagegen gelten als Beiträge der Höherversicherung (vgl. Art. 2 § 15 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.2.1957, BGBl. I S. 88,

Art. 4Abs.

4 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3.6.1982, BGBl. I S. 641), in Fällen, in denen Pflichtbeiträge nach § 74 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen i.d.F. vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685),

Art. 4des 2.

Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), im folgenden: G 131, als freiwillige Beiträge gelten, in Fällen, in denen bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 73 G 131 der Arbeitgeberanteil der ursprünglichen Pflichtbeiträge, die nunmehr als freiwillige Beiträge gelten, nicht zurückgezahlt worden ist. Eine Beteiligung des Arbeitgebers im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat, ersetzt wurde (vgl. die VwV Nr. 7 Abs. 4 zu § 73 G 131 vom 20.2.1968, MinBlFin. S. 74). 3.2 Pflichtbeiträge, die nicht zu den gesetzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich des G 131 geleistet wurden (sondern z.B. zu einer Sozialversicherungseinrichtung der DDR), werden von den §§ 73, 74 G 131 nicht erfaßt und können daher von vornherein für die Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht in Betracht kommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.