207.3 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 139 Abs. 2 an der Sanierung zu beteiligen. Die Träger öffentlicher Belange sind insbesondere bei der Vorbereitung allgemein zu beteiligen bei: vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 ( Nr. 210 ), der Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung ( Nr. 212 ), der städtebaulichen Planung ( Nr. 213 ), der Erörterung der beabsichtigten Sanierung. Bei Durchführungsmaßnahmen kommt eine Beteiligung nur in Betracht, soweit ein Träger öffentlicher Belange von der Maßnahme konkret betroffen ist. Bedarf die Ordnungsmaßnahme einer Baugenehmigung oder sonstigen Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, erfolgt die Beteiligung im jeweils dafür maßgebenden Verwaltungsverfahren. Die Träger öffentlicher Belange haben gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 der Gemeinde Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Maßnahmen zu geben, die für die Sanierung bedeutsam sein können. Sie haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten ( § 139 Abs. 2 Satz 2 ). 207.4 Unterstützungspflicht Nach § 139 Abs. 1 haben die öffentlichen Aufgabenträger im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zu unterstützen. Die Vorschrift begründet eine eigenständige Pflichtaufgabe des betreffenden Aufgabenträgers; die Unterstützung stellt keine Amtshilfe dar, so daß die Vorschriften über Amtshilfe ( §§ 4 bis 8 VwVfG ) nicht anwendbar sind. Als Formen der Unterstützung kommen in Betracht: die Beratung, die Bereitstellung von Förderungsmitteln nach anderen gesetzlichen Vorschriften und Programmen, die Durchführung von Baumaßnahmen, soweit diese im Aufgabenbereich des betreffenden Aufgabenträgers anfallen, die Abtretung von Grundstücken. 207.5 Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen § 139 Abs. 3 verpflichtet sowohl die Gemeinde als auch die Träger öffentlicher Belange, ihre Maßnahmen und Planungen aufeinander abzustimmen. Ist eine Änderung abgestimmter Planungen und Maßnahmen erforderlich, so haben sich die Gemeinde und die betreffenden Träger öffentlicher Belange unverzüglich ins Benehmen zu setzen. 207.6 Durchführungsmaßnahmen auf Grundstücken öffentlicher Aufgabenträger 207.6.1 Zustimmungsvorbehalt des Bedarfsträgers Der Zustimmungsvorbehalt nach § 139 Abs. 4 Satz 1 zugunsten des Bedarfsträgers betrifft nur die Durchführung der Sanierung. Vorbereitungsmaßnahmen können auch ohne Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Einbeziehung der betreffenden Grundstücke in den Untersuchungsbereich bei vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 , in das förmlich festzulegende Sanierungsgebiet, in Ersatz- und Ergänzungsgebiete. 207.6.2 Öffentlich zweckgebundene Grundstücke Der Zustimmungsvorbehalt des Bedarfsträgers betrifft Grundstücke, a)
2 bezeichneten Zwecken dienen, b) auf denen sich Anlagen befinden,
genannten Vorschriften unterliegen oder für die ein Verfahren nach diesen Vorschriften eingeleitet worden ist. Keinem Zustimmungsvorbehalt unterliegen Sanierungsmaßnahmen auf solchen Grundstücken des betreffenden Bedarfsträgers, die für andere als die genannten öffentlichen Zwecke verwendet werden, z.B. für fiskalische Zwecke oder für soziale bzw. karitative Aufgaben der Kirchen. 207.6.3 Interessenabwägung bei Zustimmungen des Bedarfsträgers Die Bedarfsträger haben nach § 139 Abs. 4 Satz 2 eine Abwägung zwischen den ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben und dem öffentlichen Interesse an der Sanierung vorzunehmen. Überwiegt das Sanierungsinteresse, soll die Zustimmung erteilt werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.