2.
- Die IGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die in § 2 NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über diese zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen durch differenzierten Unterricht individuell zu fördern und ihnen gemeinsame Lernerfahrungen zu vermitteln. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 12 Abs. 1 NSchG festgelegt. 2.
- Die Ziele, Inhalte und Methoden für die Lernprozesse in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Kerncurricula nach dem Bezugserlass zu a sowie weiteren curricularen Vorgaben für die IGS festgelegt. Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden im zielgleichen und zieldifferenten Unterricht auf der Grundlage eines individuellen Förderplans unterrichtet. Maßgeblich für die Inhalte des Unterrichts sind im zieldifferenten Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen die Kerncurricula der Hauptschule, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Kerncurricula des jeweiligen Förderschwerpunkts. Die Lehrkräfte aller Fächer fördern die Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leseverständnis, Sprachbildung und Rechtschreibung, um ihnen einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen. Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler (Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache, Deutsch als Bildungssprache) wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können. 2.
- Die IGS soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der Umwelt und für eine nachhaltige und gerechte gesellschaftliche Entwicklung einzusetzen sowie für ein demokratisches Miteinander einzutreten, das der Verschiedenheit der Menschen gerecht wird. Dieses schließt das Eintreten für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise ein. Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten und zu Toleranz auch gegenüber Menschen mit unterschiedlicher geschlechtlicher oder sexueller Orientierung zu fördern, um einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenzuwirken. Die IGS fördert das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und in diesem Kontext den Umgang mit Heterogenität bzgl. individueller Talente, Begabungen und besonderer Bedarfe im Sinne eines erweiterten Inklusionsbegriffs. Eine weitere wichtige Aufgabe besteht darin, den Schülerinnen und Schülern eine Orientierung über die Berufs- und Arbeitswelt zu ermöglichen. Einzelheiten regelt Nr. 5 in Verbindung mit dem Bezugserlass zu c. 2.
- Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation, Kollaboration und Mitbestimmung unterstützt. Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zum außerschulischen Umfeld auch die Teilnahme am kulturellen, politischen, religiösen und sportlichen Leben der Gemeinde gefördert werden. 2.
- Im Sekundarbereich I der IGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortsetzen können. Die Unterstützung durch die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen dem Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschluss erwerben können. Näheres regelt der Erlass "Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung" in der jeweils geltenden Fassung. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- August 2031 durch Nummer 14 Absatz 1 des RdErl. vom
- August 2026 (SVBl. S. 369)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.