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Anlage 2 LiegKatErl - Angaben zu Netz- und Objektpunkten

1. Punktkennung Über die Punktkennung erhalten Netz- oder Objektpunkte eine eindeutige Bezeichnung. Diese setzt sich aus der Bezeichnung des Nummerierungsbezirks (NBZ) und der Punktnummer zusammen. Die Bezeichnung des NBZ besteht aus der Angabe des NBZ der Universalen Transversalen Mercator (UTM)-Abbildung. Bei migrierten Netz- oder Objektpunkten besteht die Bezeichnung des NBZ aus einem G und der Angabe des Gauß-Krüger-NBZ. Örtlich unveränderte Netz- und Objektpunkte (siehe Bezugserlass zu

  1. b)behalten bei der Aktualisierung ihrer objektbeschreibenden Merkmale ihre Punktkennung bei. Die Auswirkungen von Bodenbewegungen auf die Netz- und Objektpunkte bedingen keine Umnummerierung. Einmal vergebene Punktkennungen sind grundsätzlich nur einmal zu verwenden. Punktkennung Nummerierungsbezirk (NBZ) Punktnummer Zahlenbenennung des 100-km-Bereichs Zahlenbenennung des 1-km-Bereichs Stelle 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Nummerierung im UTM-NBZ Zonennummer 100 km des Ostwertes (EAST) 1000 km des Nordwertes (NORTH) 100 km des Nordwertes (NORTH) 10 km des Ostwertes (EAST) 1 km des Ostwertes (EAST) 10 km des Nordwertes (NORTH) 1 km des Nordwertes (NORTH) Punktnummer Beispiel 3 2 4 5 9 7 5 7 0 0 8 1 5 0 Nummerierungsbezirk (NBZ) Migriert G Streifennummer 100 km des Rechtswertes (EAST) 1000 km des Hochwertes (NORTH) 100 km des Hochwertes (NORTH) 10 km des Rechtswertes (EAST) 1 km des Rechtswertes (EAST) 10 km des Hochwertes (NORTH) 1 km des Hochwertes (NORTH) Punktnummer Beispiel G 3 4 5 9 7 6 7 2 4 7 1 1 0 2. Qualitätsangaben Für Netz- und Objektpunkte werden als Qualitätsangaben für die Lage die DH und die VW geführt. Für Netz- und Grenzpunkte werden als Qualitätsangaben für die Höhe die Genauigkeitsstufe (GS) und die VW geführt. Die Qualitätsangaben geben Auskunft über Genauigkeitsstandard und Zuverlässigkeit des Erhebungsverfahrens. 2.1 Lage Im ALKIS sind folgende Einstufungen zur DH und VW zu führen. Nicht aufgeführte Kombinationen sind im Rahmen der Aktualisierung in der Regel nicht einzutragen. In der Vergangenheit zulässige Kombinationen können nachgewiesen sein. Netzpunkte des Liegenschaftskatasters Objektpunkte des Liegenschaftskatasters Datenerhebung/Vertrauenswürdigkeit Aufnahmepunkt Sicherungspunkt Sonstiger Vermessungspunkt Grenzpunkt Besonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt (DH/VW) (AP) (SP) (VP) (GP) (BGP, BBP) 1 2 3 4 5 6 Erhebung durch Liegenschaftsvermessungen Satellitengestütztes Vermessungsverfahren 0130/1100 0130/1100 1300/1200 1300/1200 1300/1200 Terrestrisches Vermessungsverfahren 3100/1100 - - - - Sicherungsvermessung - 3100/1200 - - - Doppelt polares Vermessungsverfahren - - 1300/1200 1300/1200 1300/1200 Einfach polares Vermessungsverfahren - - - - 1300/1300 Anschluss an Objektpunkte mit DH 1300 - - - - 1400/1300 Orthogonalverfahren - - - - 1400/1300 Qualitätssicherung auf Basis der Liegenschaftskatasterakten *) Orthogonalverfahren nach Fortführungserlass II - - 1400/1300 1400/1300 1400/1300 Anforderungen älterer Vorschriften - - 1500/1400 1500/1400 1500/1400 Polygonpunktfelderlass - - 3200/1300 - - Digitalisierte Punkte - - 4200/- 4200/- 4200/- Homogenisierte Punkte - - 4260/- 4280/- 4260/- 4280/- 4260/- 4280/- Legende Datenerhebung (DH) 0130 Aus Echtzeit-GNSS-Messung 1300 Aufgrund Anforderungen des LiegVermErlasses ermittelt (RdErl. des MI "Verwaltungsvorschriften zu Liegenschaftsvermessungen [VVLiegVerm]" vom 22.11.1985 [Nds. MBl. S. 1063], geändert durch RdErl. des MI vom 01.07.1988 [Nds. MBl. S. 532], in Kraft getreten am 01.01.1986, bis zum derzeit geltenden Bezugserlass zu b, dem RdErl. des MI "Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen [LiegVermErlass]" vom 10.11.2020 [Nds. MBl. S. 1292,1546]) 1400 Aufgrund Anforderungen des Fortführungserlasses II ermittelt (RdErl. des MI "Fortführung des Liegenschaftskatasters - Teil II - [Forführungserlaß II]" vom 22.03.1965 [Nds. MBl. S. 347], zuletzt geändert durch RdErl. des MI vom 10.12.1968 [Nds. MBl. 1969 S. 94], neugefasst durch RdErl. des MI vom 10.07.1974 [Nds. MBl. S. 1319], außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.1985) 1500 Aufgrund Anforderungen älterer Vorschriften (für Liegenschaftsvermessungen) ermittelt 3100 Aufgrund Anforderungen des Festpunktfelderlasses ermittelt (RdErl. des MI "Errichtung, Nachweis und Erhaltung der Festpunktfelder - Festpunktfelderlaß -" vom 14.10.1983 [Nds. MBl. S. 903], neugefasst durch RdErl. des MI vom 25.02.1988 [Nds. MBl. S. 219], bis zum derzeit geltenden Bezugserlass zu
  2. b)3200 Aufgrund Anforderungen des Polygonpunktfelderlasses ermittelt (RdErl. des MI "Aufbau des Polygonpunktfeldes [Polygonpunktfelderlaß]" vom 21.02.1966 (Nds. MBl. S. 174), neugefasst durch RdErl. des MI "Aufbau und Erhaltung des Polygonpunktfeldes [Polygonpunktfelderlaß]" vom 04.12.1972 (Nds. MBl. 1973 S. 3, S. 405), außer Kraft getreten durch RdErl. des MI "Errichtung, Nachweis und Erhaltung der Festpunktfelder - Festpunktfelderlaß -" vom 14.10.1983 [Nds. MBl. S. 903]) 4200 Aus Katasterkarten digitalisiert 4260 Mit sonstigen geometrischen Bedingungen und/oder Homogenisierung (Maßstab größer gleich 1 zu 1 000) 4280 Mit sonstigen geometrischen Bedingungen und/oder Homogenisierung (Maßstab kleiner 1 zu 1 000) Vertrauenswürdigkeit (VW) 1100 Vertrauenswürdigkeitsstufe Ausgleichung 1200 Vertrauenswürdigkeitsstufe Berechnung 1300 Vertrauenswürdigkeitsstufe Bestimmungsverfahren (durch wirksame Kontrollen) 1400 Vertrauenswürdigkeitsstufe ohne Kontrolle 2.2 Höhe Für die ellipsoidische Höhe im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe (ETRS89_h) sind im ALKIS folgende Einstufungen zur GS und VW zu führen. Nicht aufgeführte Kombinationen sind im Rahmen der Aktualisierung in der Regel nicht einzutragen. In der Vergangenheit zulässige Kombinationen können nachgewiesen sein. Netzpunkte des Liegenschaftskatasters Objektpunkte des Liegenschaftskatasters Genauigkeitsstufe/Vertrauenswürdigkeit Aufnahmepunkt Sicherungspunkt Sonstiger Vermessungspunkt Grenzpunkt Besonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt (GS/VW) (AP) (SP) (VP) (GP) (BGP, BBP) 1 2 3 4 5 6 Ellipsoidische Höhen im ETRS89_h Erhebung bei Liegenschaftsvermessungen 3300/1400 3300/1400 3300/1400 3300/1400 - Normalhöhen im DE_DHHN2016_NH *) Trigonometrische Höhenübertragung/Nivellement 2000/1200 2000/1200 - - - SA POS ® (doppelte Aufnahme mit Mittelbildung) 2200/1200 2200/1200 - - - Aus analoger Unterlage 3300/1400 - - - - Legende Genauigkeitsstufe der Höhe (GS) 2000 Standardabweichung S kleiner gleich 2 cm 2200 Standardabweichung S kleiner gleich 6 cm 3300 Standardabweichung S kleiner gleich 500 cm Vertrauenswürdigkeit der Höhe (VW) 1200 Vertrauenswürdigkeit Berechnung 1400 Vertrauenswürdigkeitsstufe ohne Kontrollen *) Die berechneten Netz- und Objektpunkte können höchstens die gleichen Qualitätsangaben erhalten wie die zugrunde liegenden Bezugspunkte. *) DE_DHHN2016_NH = Deutsches Haupthöhennetz 2016, Normalhöhen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 9. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 616)

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