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Abschnitt 5 RL BetrREff-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Obsah (4)Artikel 36Artikel 47Artikel 49Artikel 25

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR

Artikel 36

AGVO gefördert werden, sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die erforderlich sind, um eine der Voraussetzungen nach Artikel 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 zu erfüllen. Die beihilfefähigen Kosten werden nach Artikel 36 Abs. 4 ermittelt. Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für Anlagen, Ausrüstung, Maschinen und technische Anpassungen. 5.4.1.2 Bei Vorhaben,

Artikel 47

AGVO gefördert werden, sind die Investitionsmehrkosten beihilfefähig, die erforderlich sind, um eine der Voraussetzungen nach Artikel 47 Abs. 2 zu erfüllen. Die beihilfefähigen Kosten werden entsprechend Artikel 47 Abs. 7 ermittelt. Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für Anlagen, Ausrüstung, Maschinen und technische Anpassungen. 5.4.1.3 Bei Beratungsleistungen,

Artikel 49AGVO gefördert werden, sind die Kosten der Beratungsleistung beihilfefähig.

5.4.1.4 Bei Vorhaben,

Artikel 25

AGVO gefördert werden, sind die Personalkosten sowie die Kosten für Instrumente und Ausrüstung beihilfefähig. 5.4.1.5 Bei Anwendung der De-Minimis-Verordnung sind die Kosten für die Expertise, die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen zuwendungsfähig. 5.4.2 Hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind die Kosten des Ideenwettbewerbs und bei Anwendung des Artikels 49 AGVO die Kosten der Studie zuwendungsfähig. 5.4.3 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Die Bewilligungsbehörde setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen. Betragen die Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200 000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip. Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen. 5.4.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig: Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen. Darüber hinaus gehören die Kosten für den Grunderwerb und die Umsatzsteuer,

dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, zu den nicht förderfähigen Ausgaben. 5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1448)

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