(1)1 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bedürfen im Verhältnis zu Beschäftigten ohne Behinderungen in der Regel eines größeren Einsatzes an Energie, um gleichwertige Leistungen zu erbringen. 2 Bei der Beurteilung ihrer Leistung ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die jeweilige Behinderung besonders zu berücksichtigen. 3 Dabei sind lediglich die Auswirkungen der Behinderung von Bedeutung.
(2)1 Die Schwerbehindertenvertretung wird rechtzeitig vor einem anstehenden Beurteilungsverfahren schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter informiert. 2 In jedem Beurteilungsverfahren ist vor Erstellung der Beurteilung ein vorbereitendes Gespräch zwischen der oder dem Erstbeurteilenden oder gegebenenfalls der oder dem einzig zuständigen Beurteilenden und der Schwerbehindertenvertretung über die Auswirkungen der jeweiligen Schwerbehinderung auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen. 3 Hierzu bedarf es des Einverständnisses der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten. 4 Ob die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte mit dem Gespräch einverstanden ist, klärt die Personalstelle vor Anforderung der Beurteilung ab. 5 Sofern das Einverständnis vorliegt, stimmt die oder der Erstbeurteilende oder gegebenenfalls die oder der einzig zuständige Beurteilende einen Gesprächstermin mit der Schwerbehindertenvertretung ab. 6 Die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte hat die Möglichkeit, an dem Gespräch teilzunehmen. 7 In der Beurteilung ist zu vermerken, ob, wann und mit welchem Ergebnis das Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden hat. 8 Der Verzicht auf das Gespräch berührt nicht den weiterhin bestehenden Anspruch der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten auf eine Beratung durch die Schwerbehindertenvertretung.
(3)1 Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung sind im Rahmen der die Beurteilung abschließenden Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale in der Begründung zu erläutern. 2 Auf der Behinderung beruhende Feststellungen zur körperlichen Leistungsfähigkeit nach § 11 sind ebenfalls zu erläutern. 3 Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten ist unter Beachtung des oben angegebenen Grundsatzes und unter besonderer Berücksichtigung ihres Strebens nach Leistung und Fortbildung das Gesamturteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht infolge der Behinderung gemindert wäre. 4 Die Qualität der erbrachten Leistung ist grundsätzlich nach allgemeinen Maßstäben zu beurteilen. 5 Eine möglicherweise geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingten Minderungen beruht, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. 6 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten können nach Bekanntgabe der Beurteilung eine Stellungnahme zu Erläuterungen zu Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung oder zur körperlichen Leistungsfähigkeit vornehmen. 7 Diese ist der Beurteilung beizufügen.