2.1 Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern oder gemeinschaftlichen Wohnformen (siehe Nummer 5) durch 2.1.1 Neubau von Mietwohnungen, 2.1.2 Änderung und Erweiterung von Gebäuden sowie 2.1.3 erstmaligen Erwerb von Mietwohnungen innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb). 2.2 Energetisch hochwertiger Neubau von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern durch Neubau von Mietwohnungen, die mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 40 erreichen (siehe Nummer 6). 2.3 Klimagerechte Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern Gefördert wird die klimagerechte Modernisierung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern im Mietwohnungsbestand, die vor dem 08.12.2004 fertiggestellt worden sind (siehe Nummer 7). 2.4 Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern auf den Ostfriesischen Inseln Gefördert wird die Schaffung von belegungs- und mietgebundenen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern durch 2.4.1 Neubau von Mietwohnungen, 2.4.2 Änderung und Erweiterung von Gebäuden sowie 2.4.3 erstmaligen Erwerb von Mietwohnungen innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb) in den Gebieten der Städte Borkum und Norderney, der Inselgemeinde Juist, des Nordseebades Wangerooge sowie der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog (siehe Nummer 8). 2.5 Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen Gefördert wird der Erwerb von mindestens fünfjährigen Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen für Haushalte der Einkommensgruppe A im ungebundenen Wohnungsbestand, insbesondere zur Versorgung besonderer Bedarfsgruppen mit Mietwohnraum (siehe Nummer 9). 2.6 Verlängerung auslaufender Belegungs- und Mietbindungen Gefördert wird die Verlängerung planmäßig auslaufender Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnraum, der nach altem Recht i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 NWoFG mit Mitteln des Landes gefördert worden ist (siehe Nummer 10). 2.7 Förderausschluss Nicht gefördert wird Wohnraum, der an einem Ort außerhalb Niedersachsens gelegen ist oder geschaffen werden soll, zur dauerhaften Wohnnutzung und Vermietung ungeeignet ist, in seiner Bauausführung, Ausstattung oder Größe nicht den allgemeinen Wohnbedürfnissen entspricht, aus sonstigen Gründen nicht mit den Zielen und Fördergrundsätzen der sozialen Wohnraumförderung in Einklang steht oder nach seiner Beschaffenheit nicht wirtschaftlich, kostensparend und umweltschonend gebaut und betrieben werden kann, als Ferienwohnung, in Ferienhäusern und in Wochenendhäusern errichtet ist oder werden soll, i. S. des § 2 Abs. 2 bis 4 NuWG als Heim gilt; im Zweifel ist eine Stellungnahme der Heimaufsichtsbehörde einzuholen, nicht zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet oder bestimmt ist, für stationäre oder quasi-stationäre Versorgungsformen i. S. des SGB IX oder des SGB XI genutzt werden soll oder dessen Überlassung von dem Bestand eines Vertrages über weitere Leistungen abhängig ist oder abhängig gemacht wird, wie etwa Pflege- und Betreuungsleistungen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 13.1 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 319)
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