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§ 6 NVerfSchG - Beobachtungsobjekt

(1)1 Beobachtungsobjekt ist ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson nach § 4 Abs. 1 , der oder die zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig beobachtet und aufgeklärt wird. 2 Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sind Tatsachen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 belegen.
(2)1 Das Beobachtungsobjekt wird von der Fachministerin oder dem Fachminister bestimmt, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2 Die Gründe sind zu dokumentieren. 3 Die Bestimmung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. 4 Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens vier Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 5 Wird die Bestimmung nicht verlängert, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Beobachtungsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen.
(3)1 Spätestens zwei Jahre nach der Bestimmung zum Beobachtungsobjekt oder einer Verlängerung ist von der Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist. 2 Ist das der Fall, so sind die Gründe zu dokumentieren. 3 Andernfalls ist die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von der Fachministerin oder dem Fachminister aufzuheben, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4)Endet die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt, so soll die Verfassungsschutzbehörde den ihr bekannten in dem Personenzusammenschluss verantwortlich tätigen Personen oder der Einzelperson die Beendigung der Beobachtung mitteilen.
(5)Zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Berücksichtigung derjenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die gegen die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sprechen.
(6)1 Ein Beobachtungsobjekt hat erhebliche Bedeutung, wenn es auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet oder aus anderen Gründen nach seiner Verhaltens- oder Wirkungsweise geeignet ist, ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut erheblich zu beeinträchtigen. 2 Andere Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen in der Regel vor, wenn das Beobachtungsobjekt 1. zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, Straftaten begeht oder auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, 2. seine Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maß verschleiert oder 3. erheblichen gesellschaftlichen Einfluss besitzt, insbesondere
  1. a)durch Vertretung in Ämtern und Mandaten,
  2. b)durch wirkungsbreite Publikationen oder systematisches Verbreiten von Desinformationen oder Betreiben von Einschüchterung oder
  3. c)aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft. 3 Für die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts von erheblicher Bedeutung und dessen Verlängerung gilt Absatz 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.