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Art. 1 2. NHBeglG 2020 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom

  1. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:
  3. Nach § 14f wird der folgende Dritte Abschnitt eingefügt: " Dritter Abschnitt Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen § 14g Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen

(1)Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält am 4. Dezember 2020 eine Ausgleichsleistung, wenn das für die Berechnung des Finanzausgleichs im Jahr 2021 gemäß § 9 Abs. 1 maßgebliche Istaufkommen aus der Gewerbesteuer den Durchschnitt des für die Jahre 2018 bis 2020 für den Finanzausgleich maßgeblichen Istaufkommens aus der Gewerbesteuer unterschreitet.
(2)1 Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 814 000 000 Euro. 2 Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde entfallende Betrag entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 im Verhältnis zur Gesamtsumme der Unterschreitungen nach Absatz 1 aller betroffenen kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden. 3 § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.
(3)Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 im Jahr 2021 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet; § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung die Messbeträge nicht mit einem nach § 11 Abs. 2 bestimmten Anteil, sondern in vollem Umfang zugrunde zu legen sind. § 14h Aufwandsausgleich
(1)Zur Abgeltung krisenbedingter Mehraufwendungen werden am 20. September 2020 Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro gewährt.
(2)1 11 000 000 Euro erhalten die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes . 2 Die Verteilung erfolgt entsprechend § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 NFVG .
(3)1 89 000 000 Euro erhalten kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und Samtgemeinden. 2 Die Verteilung erfolgt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NFVG .
(4)§ 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für die Aufgaben der jeweiligen Gruppe von Gebietskörperschaften (Gemeinde- oder Kreisaufgaben) erfolgt. § 14i Anpassung des Finanzausgleichs
(1)Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598 000 000 Euro erhöht.
(2)1 Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348 000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. 2 Die Aufrechnung erfolgt, sobald und soweit der Kommunale Finanzausgleich den Haushaltsansatz im Haushaltsplan 2020 in der Fassung vom 19. Dezember 2019 überschreiten würde, frühestens jedoch im Jahr 2022." 2. In § 24 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: "
(3)Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.