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§ 1 NINWBABZustS - Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

(1)Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.
(2)Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke. Das ist: die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Wersen) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Hansalinie (A 11) von der Landesgrenze in km 222,537 bis zur Landesgrenze in km 225,141.
(1)Niedersachsen überträgt und Nordrhein-Westfalen übernimmt die in dem Lageplan rot gekennzeichneten Bundesautobahnstrecken. Das sind:
  1. a)die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Atter) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Hansalinie (A 11) vom Ende der nördlichen Flügelmauer der Brücke bei der Anschlußstelle Osnabrück-Hafen in km 225,175 bis zur Landesgrenze in km 227,403;
  2. b)die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Gaste) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 42,235 bis zum ostwärtigen Ende der Anschlußstelle Hasbergen/Gaste bei km 43,200.
(3)Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen, Bauanlagen und Nebenbetrieben an den übertragenen Strecken nach den §§ 8 , 9 und 15 Abs. 3 und 4 FStrG entscheiden die aufgrund dieses Vertrages zuständigen Behörden der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen jeweils im gegenseitigen Einvernehmen mit der Behörde, die ohne diesen Vertrag zuständig gewesen wäre.
(4)Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wickeln die von ihnen ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.
(1)Red. Anm.: Gemäß § 2 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom
  1. Juli/
  2. September 1970 (Nds. GVBl. S. 534) über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken vom
  3. Februar/
  4. März 1974 gilt: "§ 2 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden
(1)Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf der in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecke zur Ausübung.
(2)Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke. Das ist: die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Rödinghausen) liegende Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 79,902 bis zum östlichen Flügelmauerende der Brücke im Bereich der Anschlußstelle Rödinghausen bei km 80,118."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.