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Abschnitt 1 RL JuWo 2026-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert unter finanzieller Beteiligung des Bundes auf der Grundlage des NWoFG den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum. Dazu werden auf Antrag Zuwendungen aus dem zur Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung errichteten Sondervermögen "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" gewährt. Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen für die Schaffung und für die klimagerechte Modernisierung von Wohnheimplätzen für Studierende und für Auszubildende. Ziel ist die Schaffung von angemessenem, bezahlbarem und nachhaltig zur Verfügung stehendem Wohnraum, um die Rahmenbedingungen für ein Studium oder eine Ausbildung in Niedersachsen zu verbessern. 1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses (EU) 2025/2630 der Kommission vom

  1. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/21/EU (ABl. L, 2025/2630, 19.12.2025) - im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Die VV zu § 44 LHO finden Anwendung, soweit in dieser Richtlinie auf diese Verwaltungsvorschriften verwiesen wird. 1.5 Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: Änderung und Erweiterung von Gebäuden: Änderung und Erweiterung von Gebäuden bezeichnet bauliche Maßnahmen, mit denen an oder in einem bestehenden Gebäude neuer, dauerhaft nutzbarer Wohnraum geschaffen wird. Dazu gehören insbesondere der Ausbau eines Dachgeschosses, das Aufstocken eines Gebäudes, der Anbau an ein Gebäude sowie die Nutzungsänderung von Räumen, die bisher nicht Wohnzwecken dienten. Auszubildende: Der Begriff bezeichnet volljährige Personen, die sich in der Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf befinden, oder die Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmende berufsqualifizierender Bildungsgänge sind, und dies durch einen gültigen Ausbildungsvertrag, eine aktuelle Schulbescheinigung oder durch einen sonstigen geeigneten Nachweis belegen können. Bewilligungsbehörde: Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen (NBank). Bezugsfertigkeit: Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit hergestellt ist, dass einer durchschnittlichen Bewohnerin oder einem durchschnittlichen Bewohner das Beziehen des Wohnraums allgemein zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Funktionsbereiche wie Heizung, Sanitär und Strom nutzbar sind und ein gesicherter Zugang vorhanden ist. Grundstückskosten: Grundstückskosten umfassen alle Aufwendungen, die der Kostengruppe 100 nach DIN 276:2018-12, Kosten im Bauwesen (im Folgenden: DIN 276) zugeordnet werden und im Zusammenhang mit der Schaffung des förderfähigen Wohnraums erforderlich sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung. Herstellungskosten: Herstellungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in den Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276 entstehen und der Errichtung, Änderung oder Erweiterung des förderfähigen Wohnraums zuzurechnen sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung. Klimagerechte Modernisierung: Klimagerechte Modernisierung bezeichnet über eine Einzelmaßnahme hinausgehende bauliche Gesamtmaßnahmen an und in bestehenden Wohngebäuden, die vorrangig der Verbesserung der Energieeffizienzklasse gemäß § 86 Abs. 1 i. V. m. Anlage 10 Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder der an seine Stelle tretenden Vorschriften, der Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur sparsamen Nutzung von Ressourcen und zum baulichen Schutz vor Extremwettereignissen wie Starkregen, Hochwasser oder Hitze. Erfasst sind darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse, insbesondere zur Herstellung von Barrierefreiheit in Anlehnung an die DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (im Folgenden: DIN 18040-2), zur nachhaltigen Verbesserung des Gebrauchswertes oder der Wohnverhältnisse sowie zur Erneuerung gesundheitsgefährdender Installationen, insbesondere dem Austausch von Bleileitungen. Instandsetzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen der klimagerechten Modernisierung stehen oder durch diese verursacht werden, gelten als Bestandteil der klimagerechten Modernisierung. Modernisierungskosten: Modernisierungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in den Kostengruppen 300 bis 700 nach DIN 276 entstehen und der Modernisierung des förderfähigen Wohnraums zuzurechnen sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung. Neubau: Neubau bezeichnet bauliche Maßnahmen, durch die dauerhafter Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird. Studierende: Der Begriff bezeichnet volljährige Personen, die an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung oder an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind und dies durch eine gültige Immatrikulationsbescheinigung nachweisen können. Wohnheim: Der Begriff bezeichnet ungeachtet der bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Einordnung, der spezifischen Wohnform oder der baulichen Ausgestaltung ein Wohngebäude, das zur dauerhaften Wohnnutzung durch Studierende und durch Auszubildende bestimmt ist. Die Nutzung erfolgt auf Grundlage eines Mietverhältnisses, das den Bewohnerinnen und Bewohnern den Wohnraum zum eigenen Gebrauch überlässt. Unter dauerhafter Wohnnutzung ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verstehen. Eine nur vorübergehende Unterbringung, etwa tage- oder wochenweise, ist nicht als dauerhafte Wohnnutzung anzusehen. Nicht als Wohnheim gelten daher insbesondere Einrichtungen, die vorrangig der kurzzeitigen oder vorübergehenden Unterbringung dienen, wie etwa Hotels, Pensionen oder private Gästezimmer. Wohnheimplatz: Ein Wohnheimplatz ist eine belegungsfähige Wohneinheit innerhalb eines Wohnheims, wobei die konkrete Ausgestaltung der Wohneinheit (z. B. als Einzelapartment, als Einzelzimmer mit gemeinschaftlicher Nutzung von Sanitäreinrichtungen oder Küchen, oder als Zimmer in einer Wohngemeinschaft) unerheblich ist. Der Begriff dient daneben als abstrakte Zähleinheit, um die belegbare Kapazität von Wohnheimen für Studierende und für Auszubildende zu quantifizieren, unabhängig von der spezifischen Wohnform oder der baulichen Ausgestaltung. Wohnraum: Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Insbesondere nicht ortsfeste und mobile Unterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte sowie sonstige Unterkünfte und bauliche Anlagen, die der zeitweisen oder der befristeten Unterbringung oder gar der Beherbergung von Personen dienen, gelten nicht als Wohnraum i. S. dieser Richtlinie. Wohnraumförderstelle: Der Begriff Wohnraumförderstelle bezeichnet die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NWoFG zuständige Stelle. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  2. Januar 2032 durch Nummer 9 des RdErl. vom
  3. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 318)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.