Zivilkammer 10 Bau-/Architektensachen (ohne Architektenhonorarsachen) 11 Verkehrsunfallsachen 12 Kaufsachen 13 Arzthaftungssachen (ohne übrige Heilbehandlungssachen) 71 übrige Heilbehandlungssachen (ohne Arzthaftungssachen) 14 Reisevertragssachen 16 Nachbarschaftssachen 17 Schuldrechtsanpassungs- und Bodenrechtssachen der neuen Länder 18 Wohnungsmietsachen 19 sonstige Mietsachen 20 Ansprüche aus Versicherungsverträgen (ohne Verkehrsunfallsachen) 21 gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten 23 Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Körperverletzung 24 Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorarordnung gilt (ohne übrige Heilbehandlungssachen) 25 Wohnungseigentumssachen nach § 43 Absatz 2 WEG (Binnenstreitigkeiten) 26 Wohnungseigentumssachen betreffend Klagen Dritter 33 Fluggastrechtesachen 34 Kreditsachen 35 Leasingsachen 36 insolvenzrechtliche Streitigkeiten 37 erbrechtliche Streitigkeiten 99 sonstiger Verfahrensgegenstand Kammer für Handelssachen 40 Handelsvertretersachen 41 gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten 42 Bausachen 50 sonstiger Verfahrensgegenstand Erläuterungen : Zu allen Sachgebieten: Bei abgetretenen Forderungen ist das Ursprungsrecht maßgeblich, zum Beispiel bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Inkassounternehmen. Zu 10: Eine Bausache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus Werk- oder Werklieferungsverträgen betrifft, die auf Grund von Bauvorhaben geschlossen worden sind, insbesondere wenn der Schwerpunkt der Streitigkeit in einem Streit um bauwerkbezogene Mängel ( § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB ) liegt. Zu 11: einschließlich der Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen Zu 12: In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die den Kauf von körperlichen Gegenständen (Sachen), Rechten und sonstigen Gegenständen, zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, Wertpapiere, Praxen freier Berufe, Unternehmen, betreffen ( §§ 433 , 453 BGB ). Zu 13: In diesem Sachgebiet sind Haftungsansprüche aus einer Heilbehandlung gegen Ärzte und Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befasste Personen, zum Beispiel Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, aufgrund von Behandlungsfehlern, Aufklärungsversäumnissen, Dokumentationsfehlern und sonstigen Pflichtverstößen zu erfassen. Streitigkeiten über Honorarforderungen und Vergütungsansprüche sind als übrige Heilbehandlungssache in Sachgebiet 71 zu erfassen. Zu 71: In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten über Honorarforderungen und Vergütungsansprüche von Ärzten und Zahnärzten sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befassten Personen, zum Beispiel Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden, sowie Streitigkeiten über die Einsichtnahme in Krankenunterlagen zu erfassen. Zu 14: Eine Reisevertragssache liegt vor, wenn das Verfahren Forderungen aus einem Pauschalreisevertrag, aus einer Reisevermittlung oder aus einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen zum Gegenstand hat ( §§ 651a , 651v , 651w BGB ). Zu 16: In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten zu erfassen, die ihren spezifischen Ursprung im Nachbarschaftsverhältnis der Parteien haben und dadurch bedingt sind. Hierzu zählt insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-, Duldungs- und Ausgleichsansprüchen nach Maßgabe der §§ 906 bis 923 und 1004 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne von Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch . Zu 18: In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses nach § 23 Nummer 2 Buchstabe a GVG zu erfassen. Zu 19: In diesem Sachgebiet sind sonstige Mietsachen zu erfassen, zum Beispiel Miete von Gewerberäumen, Miete von beweglichen Gegenständen. Pachtvertragssachen nach §§ 581 bis 584b BGB sind hier nicht zu erfassen. Zu 20: zum Beispiel auch Einforderung von Versicherungsbeiträgen durch die Versicherung Zu 21 und 41: In diesen Sachgebieten sind Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel AG, KGaA, SE, GmbH, OHG, KG, EWiV, oder einer anderen Personenvereinigung, zum Beispiel GbR, Partnerschaft, Genossenschaft, Verein, zwischen dieser und ihren Mitgliedern, Vertretungs- und Aufsichtsorganen oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Zusammenhang mit der Gründung, dem laufenden Betrieb, der Insolvenz und der Abwicklung zu erfassen, die nach der ZPO zu behandeln sind. Zu 24: In diesem Sachgebiet sind zum Beispiel Honorarforderungen von Architekten und Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe zu erfassen. Vergütungs- und Entschädigungsregelungen der Justiz, zum Beispiel JVEG, VBVG, InsVV oder ZwVwV, sind nicht als Honorarordnungen im Sinne dieses Sachgebietsschlüssels anzusehen. Zu 25: WEG = Wohnungseigentumsgesetz Zu 33: In diesem Sachgebiet sind Ansprüche eines Fluggastes gegenüber einem Luftfahrtunternehmen zu erfassen, die im Zusammenhang mit der mangelhaften Durchführung eines Fluges stehen, insbesondere nach der Fluggastrechte-Verordnung ( Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) und aus dem Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen ( Beschluss 2001/539/EG über den Abschluss des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft). Zu 34: In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten aus Kreditgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 KWG zu erfassen, insbesondere aus Gelddarlehensverträgen, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach den §§ 488 bis 515 BGB . Zu 35: In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten über Ansprüche aus entgeltlicher Nutzungsüberlassung zu erfassen, bei denen insbesondere die Gefahr für Untergang und Beschädigung sowie die Haftung für Instandhaltung und Sachmängel allein den Leasingnehmer trifft. Zu 36: In diesem Sachgebiet sind insbesondere Streitigkeiten über Insolvenzanfechtungen nach §§ 129 bis 147 InsO , die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen nach § 88 InsO , insolvenzrechtliche Beschwerdesachen, Haftungsklagen gegen Insolvenzverwalter wegen Verletzung ihrer insolvenzrechtlichen Pflichten nach §§ 60 , 61 InsO , Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter wegen Zahlungen bei materieller Insolvenz nach § 15b InsO sowie Klagen, mit denen nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO Haftungsansprüche wegen Insolvenzverschleppung geltend gemacht werden, zu erfassen. Hierzu zählen auch Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie die Streitigkeiten nach dem Unternehmenssanierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Streitigkeiten über Feststellungsklagen nach §§ 174 bis 186 InsO werden hier nicht erfasst. Zu 37: In diesem Sachgebiet sind Streitigkeiten über erbrechtliche Angelegenheiten nach §§ 1922 bis 2385 BGB zu erfassen, zum Beispiel Klagen, die die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.