a. JFD-Leistende in der Schule JFD-Leistende können im Unterricht und im Rahmen der Erbringung außerunterrichtlicher Angebote nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) in Schulen eingesetzt werden. Schulen können unmittelbare Einsatzstellen im Rahmen einer Vereinbarung i. S. v. § 11 Abs. 2 JFDG oder mittelbare Einsatzstellen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einer oder einem JFD-Leistenden und einem Träger i. S. v. § 11 Abs. 1 JFDG sein. Freiwillige können auch im Rahmen von Kooperationen mit außerschulischen Partnern eingesetzt werden. b. Schule als unmittelbare Einsatzstelle im JFD und Übertragung von Aufgaben Wenn eine Schule Einsatzstelle im JFD werden will, ist eine Einsatzbeschreibung zu erstellen, die von dem jeweils zuständigen RLSB zu genehmigen ist. Sofern sich die Einsatzbeschreibung nicht ändert, muss diese Genehmigung nicht erneuert werden. Ein Einsatz ist sowohl im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres als auch im Rahmen eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) möglich. Schulen können nach Maßgabe dieses Erlasses selbst unmittelbare Einsatzstellen zur Ableistung des JFD sein, indem sie eine trilaterale Vereinbarung mit einem Träger und einer oder einem JFD-Leistenden gem. § 11 Abs. 2 JFDG schließen. Die der Schule als Einsatzstelle gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 JFDG zukommenden Aufgaben sollen darin auf den Träger übertragen werden. Zusätzlich schließt die Schule mit dem Träger eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 JFDG . Diese Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Schule die Ziele des Freiwilligendienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Wenn JFD-Leistende in einer Schule als unmittelbare Einsatzstelle eingesetzt werden, ist der Freiwilligendienst ausschließlich an dieser Schule zu absolvieren. c. Einsatz im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen Partnern / Schule als mittelbare Einsatzstelle JFD-Leistende können im Rahmen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern auf Basis von Kooperationsverträgen an Schulen eingesetzt werden. In diesen Fällen setzt entweder der außerschulische Partner als Träger JFD-Leistende an einer oder mehreren Einsatzstelle(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.