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Abschnitt 8 RL WoE 2026-RdErl - Klimagerechte Modernisierung (Nummer 2.1.4)

8.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die klimagerechte Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum i. S. der Nummer 6.1, das vor dem 08.12.2004 fertiggestellt worden ist. 8.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des selbst genutzten Wohneigentums oder eine sonstige verfügungsberechtigte Person. 8.3 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen Die baulichen Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften zulässig sein. Das selbst genutzte Wohneigentum muss nach der klimagerechten Modernisierung den allgemeinen Anforderungen an zeitgemäßen Wohnraum genügen. Durch die baulichen Maßnahmen muss eine Verbesserung der Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes erreicht werden, die mindestens zwei Effizienzklassen nach dem GEG oder einer gleichwertigen Verbesserung nach den an seine Stelle tretenden Vorschriften entspricht. Sofern eine Verbesserung um zwei Klassen aus technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Baudenkmalen, bei aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde stattdessen ausnahmsweise eine Verbesserung nur um eine Klasse als förderfähig zulassen. 8.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 8.4.1 Die Zuwendungen werden als ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen und als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 8.4.2 Zuwendungsfähig sind die Modernisierungskosten. 8.4.3 Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der Verbesserung der Energieeffizienzklasse nach dem Energiebedarfsausweis gemäß GEG und ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht: Verbesserung der Energieeffizienzklasse um Höhe des Darlehens Höhe des Zuschusses für Haushalte der Einkommensgruppe A für Haushalte der Einkommensgruppen B und C 2 Klassen bis zu 60 %, höchstens 60 000 EUR bis zu 15 %, höchstens 15 000 EUR bis zu 10 %, höchstens 10 000 EUR 3 Klassen bis zu 20 %, höchstens 20 000 EUR bis zu 15 %, höchstens 15 000 EUR 4 Klassen bis zu 25 %, höchstens 25 000 EUR bis zu 20 %, höchstens 20 000 EUR 5 oder mehr Klassen bis zu 30 %, höchstens 30 000 EUR bis zu 25 %, höchstens 25 000 EUR Wird nach Nummer 8.3 ausnahmsweise eine Verbesserung um nur eine Energieeffizienzklasse zugelassen, gilt dies für die Bemessung der Zuwendung als Verbesserung um zwei Energieeffizienzklassen. 8.4.4 Im Übrigen gelten für die Bemessung der Zuwendung Nummern 5.4.4 und 5.4.5 entsprechend. 8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Nummern 5.5.1 bis 5.5.5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zuwendungszeitraum mit Abschluss der Modernisierungsmaßnahme beginnt. 8.6 Anweisungen zum Verfahren 8.6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat vor der Gewährung der Zuwendung den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Energiebedarfsausweis vorzulegen, aus dem die Ausgangs-Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes hervorgeht. 8.6.2 Mit der Fertigstellungsanzeige ist der neue Energiebedarfsausweis vorzulegen, der die erreichte Energieeffizienzklasse nach dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen ausweist. 8.6.3 Im Übrigen gilt Nummer 7.6 entsprechend. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 317)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.