(zu § 10 Abs. 1 und 4) Teil A Regelfunktionen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr mit Ausnahme der ehrenamtlichen Führungskräfte Bezeichnung der Regelfunktion Voraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" Weitere Ausbildungslehrgänge, die abzuschließen sind Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen Trupps X X Staffelführerin oder Staffelführer X X Gruppenführerin oder Gruppenführer X X Zugführerin oder Zugführer X X X Verbandsführerin oder Verbandsführer X X X X Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter und Stellvertretende Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter X Gerätewartin oder Gerätewart und Stellvertretende Gerätewartin oder Stellvertretender Gerätewart X Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätewarte" Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und Stellvertretende Atemschutzgerätewartin oder Stellvertretender Atemschutzgerätewart X Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzgerätewarte" Atemschutzbeauftragte oder Atemschutzbeauftragter X X Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Atemschutzgeräteträger" und "Atemschutzbeauftragte" Gerätebeauftragte oder Gerätebeauftragter X X Abschluss der Ausbildungslehrgänge "Maschinisten" und "Gerätebeauftragte" Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart und Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart X X Pressesprecherin oder Pressesprecher und Stellvertretende Pressesprecherin oder Stellvertretender Pressesprecher X X Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr sowie Ausbildungsleitung und Stellvertretende Ausbilderin oder Stellvertretender Ausbilder in der Feuerwehr sowie Stellvertretende Ausbildungsleiterin oder Stellvertretender Ausbildungsleiter (auf Ebene einer Gemeinde oder eines Landkreises) X X Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Ausbilder in der Feuerwehr" und Abschluss des Ausbildungslehrgangs der jeweiligen Fachrichtung in der Ausbildung, insbesondere "Maschinisten", "Atemschutzgerätewarte" oder "Sprechfunker" Schriftführerin oder Schriftführer Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart und Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kinderfeuerwehrwart Teil B Regelfunktionen für ehrenamtliche Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG Bezeichnung der Regelfunktion Voraussetzung für die Übertragung der Regelfunktion Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Leiter einer Feuerwehr" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Einführung in die Stabsarbeit" Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister X X Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister X X X 1) X Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister X X X X Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister X X X X X Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter und Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter X X 2) X X X oder Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr X X 2) X X X oder Stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr X X 2) X X X oder Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr X X 2) X X X Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister X X 2) X X X X oder Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr X X 2) X X X X Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister X X 2) X X X X Teil C Einsatzspezifische Funktionen nach § 10 Abs. 4 Bezeichnung der einsatzspezifischen Funktion Voraussetzung für die Übertragung der einsatzspezifischen Funktion Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zum Truppmitglied Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Gruppenführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Zugführer" Abschluss des Ausbildungslehrgangs "Verbandsführer" Truppführerin oder Truppführer eines selbständigen Trupps X X X Maschinistin oder Maschinist X Staffelführerin oder Staffelführer X X X Truppführerin oder Truppführer in einer Staffel oder einer Gruppe (auch als Teileinheiten eines Zuges) X X Gruppenführerin oder Gruppenführer X X X Melderin oder Melder X X Zugführerin oder Zugführer X X X X Führungsassistentin oder Führungsassistent X X X Einsatzleiterin oder Einsatzleiter X X X Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter X X X Verbandsführerin oder Verbandsführer X X X X X Weitere einsatzspezifische Funktion nach § 2 Abs. 2 Satz 1 in einer taktischen Einheit X 1) Abschluss des Ausbildungslehrgangs nicht erforderlich, wenn die Regelfunktion in einer Grundausstattungsfeuerwehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übertragen wird. 2) Sonstige Voraussetzungen: Zweijährige Mindestdienstzeit in einer Regelfunktion als Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeinde- oder Stadtbrandmeister, Gemeinde- oder Stadtbrandmeisterin oder Gemeinde- oder Stadtbrandmeister sowie eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren ab dem Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.